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Fälle (Chronologische Darstellung)

Die Website "International Law in Austrian Courts" gibt einen Überblick über seit dem Jahr 1950 in Österreich entschiedene Rechtsfragen mit völkerrechtlichem Bezug und umfasst beispielsweise Fragestellungen der Immunität internationaler Organisationen, der Staatenimmunität sowie Fragestellungen im Bereich des diplomatischen Schutzes ausländischer Staatsangehöriger.

GZ
Datum
Gericht
Thema
Status

10.05.1950
OGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 1 Ob 171/50
Datum: 10.05.1950
Gericht: OGH
Rechtsgebiet/e: Staatenimmunität 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Besteht im Völkerrecht absolute Staatenimmunität vor fremden Gerichten oder ist diese auf Hoheitsakte beschränkt?
Zusammenfassung:

Eine in Hamburg ansässige Firma hatte dem Antragsteller die Generalvertretung für Österreich eingeräumt, auf deren Grundlage dieser diverse Markenrechte innehatte. Diese Rechte waren im Wiener Markenregister neben der Hamburger Firma auch für deren Zweigniederlassung in Bodenbach, Böhmen, eingetragen. Letztere wurde durch die Tschechoslowakei 1945 als reichsdeutsches Eigentum verstaatlicht und weitergeführt. 1948  wurde der Antragsteller sodann dazu aufgefordert, seine Erzeugnisse vom Markt zu nehmen und auch nicht weiter auf diesen zu bringen. Diese Aufforderung veranlasste den Antragsteller dazu, eine einstweilige Verfügung zu verlangen, um der Antragsgegnerin die Benutzung von Markennamen innerhalb Österreichs zu untersagen. Da es sich bei der Antragsgegnerin um den tschechoslowakischen Staat handelte, musste bei der Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage die prinzipielle Zulässigkeit des Rechtsweges erörtert werden; es war schließlich nicht geklärt, ob man einen ausländischen Staat vor inländischen Gerichten klagen kann. In weiterer Folge nahm der OGH eine umfassende Behandlung der verschiedenen Lehrmeinungen sowie der Judikatur der Gerichte anderer Staaten zu der Frage zur Jurisdiktion über andere Staaten vor. Dabei zeigte sich, dass einige Staaten nach wie vor der älteren Praxis anhingen, derzufolge Staaten absolute Immunität vor ausländischen Gerichten genießen, während diese Immunität in anderen sich auf hoheitliche Akte beschränkte. Ingesamt gelangte er somit zu dem Schluss, dass hier keine allgemeine völkerrechtliche Regel vorlag, derzufolge Staaten absolute Immunität genießen.

Entscheidung:
1Ob171_50___10051950.pdf203 K
22.12.1965
OGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 1 Ob 212/65
Datum: 22.12.1965
Gericht: OGH
Rechtsgebiet/e: Staatenimmunität 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Räumliche Grenzen des Grundsatzes der OGH-Rechtsprechung, wonach ausländische Konfiskationen außerhalb des konfiszierenden Staates gelegener Sachen unwirksam sind.
Zusammenfassung:

Dieser Fall dreht sich um ein 1945 entschädigungslos durch die Tschechoslowakei konfisziertes Grundstück, auf dem in weiterer Folge durch ein Prager Außenhandelsunternehmen auf diesem Holz geschlagen wurde, um es in Österreich zu verkaufen. Der Antragssteller begehrte daraufhin zwecks Sicherung seines Anspruchs auf Herausgabe des Holzes eine einstweilige Verfügung gegen den Verkauf. Während das Rekursgericht die enschädigungslose Enteignung aufgrund von Zugehörigkeit zu einer Nation oder dem Bekenntnis zu einer bestimmten Muttersprache als Verstoß gegen den ordre public einstufte und den Fall an das Erstgericht zurückwies, gab der OGH dem darauf folgenden Revisionsrekurs der Antragsgegner Folge und stellte den die Verfügung ablehnenden erstgerichtlichen Beschluss wieder her, demzufolge das Holz nicht mehr Eigentum der Antragsteller, sondern des Außenhandelsunternehmens war. Dabei verwies der OGH zwar auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge ausländische Konfiskationen von Vermögen außerhalb des konfiszierenden Staates unwirksam sind. gelangte jedoch zu dem Schluss, dass eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf Sachen, die im konfiszierenden Staat gelegen sind, um nach Konfiszierung ins Ausland zu gelangen, aufgrund der Territorialhoheit dieses Staates zu weit ginge. Die Antragsteller hätten jedoch einen völkerrechtlichen Anspruch auf Entschädigung für die Enteignung.

Entscheidung:
1Ob212_65__22121965.pdf31 K
Geschäftszahl: 2158/71
Datum: 14.12.1972
Gericht: VwGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Steuerliche Privilegien für Mitarbeiter einer Internationalen Organisation (IAEO) beim privaten Hauskauf
Zusammenfassung:

Dieser Fall behandelt den gemeinsamen Kauf einer Liegenschaft durch mehrere Angestellte der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), die aufgrund der Errichtung von „Arbeiterwohnungen“ von der gesetzlichen Möglichkeit auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer Gebrauch machen wollten, was jedoch aufgrund der Höhe der Baukosten verneint wurde. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte sodann bei der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften ob die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur IAEO Grunderwerbssteuer-befreit sein könnten. Dabei bedurfte es des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Abkommens über den Amtssitz der internationalen Atomenergieorganisation und des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen; aus diesen ergibt sich für gewisse höhere Posten die Freistellung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder –abgaben, wobei gewisse Einschränkungen bestehen; daher kommen nur bestimmte taxativ aufgezählte Verkehrssteuern zum Tragen, wobei die Grunderwerbssteuer nicht genannt ist. Somit hätte die Behörde prüfen müssen, ob die Beschwerdeführer in den von der Steuerbefreiung genannten Personenkreis fallen, was unterblieben ist.  Zusätzlich enthält das Grunderwerbssteuergesetz in seiner ursprünglichen Fassung selbst eine Befreiungs-Bestimmung für ausländische Vertretungsbehörden. Diese Bestimmung könnte dahingehend interpretiert werden, dass der Gesetzgeber somit den privaten Liegenschaftserwerb durch Diplomaten nicht erfassen wollte, was der VwGH aber aufgrund des gesetzesändernden Inhalts der genannten Staatsverträge verneinte, da diese aufgrund der lex posterior-Regel die Befreiungsbestimmungen des Grunderwerbssteuergesetzes ergänzt und erweitert hatten.

Entscheidung:
2158_71__14121972.pdf43 K
21.11.1990
OGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 9 ObA 244/90
Datum: 21.11.1990
Gericht: OGH
Rechtsgebiet/e: Staatenimmunität 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes für behinderte Arbeitnehmer auf Botschaften
Zusammenfassung:

Eine bei der US-amerikanischen Botschaft in Wien angestellte Fotografin begehrte die Feststellung auf Unwirksamkeit ihrer Kündigung aufgrund der mangelnden Zustimmung des Invalidenausschusses, wobei die Botschaft mangelnde inländische Gerichtsbarkeit einwandte. Dabei machte sie insbesondere geltend, analog zu den im BEinstG genannten internationalen Organisationen vom Anwendungsbereich ausgenommen zu sein und Immunität zu genießen. Erstgericht sowie Berufungsgericht verwarfen diese Einrede und gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH entschied sodann bei der Frage des anzuwendenden Rechts, dass die Immunität ausländischer Staaten die Ausübung hoheitlicher Funktionen erfasse, nicht aber Handlungen als Privatrechtsträger, womit ein ausländischer Staat, wenn er als solcher einen Arbeitsvertrag über im Inland zu leistende Arbeiten abschließt, auch im Inland aus diesem Arbeitsverhältnis belangt werden kann; hierbei sei nicht auf den Zweck, sondern auf die Erbringung der Arbeitsleistungen an sich abzustellen. Somit fände auf das Arbeitsverhältnis aufgrund des in Österreich geschlossenen Arbeitsvertrags, der auch ausschließlich in Österreich verrichtet wurde, wobei die Klägerin auch nicht nach Österreich gesandt wurde,  österreichisches Recht Anwendung. Die beklagte Partei brachte hierzu vor, dass sie aufgrund der laut ihr vom Gesetzgeber beabsichtigten Gleichbehandlung von diplomatischen Missionen und Internationalen Organisationen ebenfalls unter die gesetzlich verankerten Ausnahmebestimmungen vom besonderen Kündigungsschutz für behinderte Arbeitnehmer fallen müsse. Dies wurde mit dem Wortlaut des Artikel 25 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen begründet, der besagt, dass ausländischen Missionen „jede“ Erleichterung zu gewähren sei, wobei die Anwendung des Kündigungsschutzes die beklagte Partei belaste und somit Artikel 25 widerspräche; sollte der Gesetzgeber jedoch tatsächlich eine Ungleichbehandlung vorgenommen haben, rege die beklagte Partei eine verfassungsrechtliche Überprüfung dieser Bestimmung an. Hierbei gelangte der OGH zu der Feststellung, dass eine Differenzierung zwischen internationalen Organisationen und ausländischen Missionen weder verfassungs- noch völkerrechtlich bedenklich sei, da ausländische Staaten eben nur für hoheitliches Handeln Immunität genießen, während die Immunität Internationaler Organisationen weiter geht, um sie vor Eingriffen und Einflussnahmen durch die Organe einzelner Staaten zu schützen. Insofern gelten die Ausnahmebestimmungen des BEinstG bewusst nur für diese. Diese Bevorzugung ließe sich zusätzlich dadurch rechtfertigen, dass Arbeitnehmer internationaler Organisationen durch bei diesen eingerichtete interne Einrichtungen genießen, während nicht von vornherein gesagt werden könne, dass ausländische Staaten einen mit dem österreichischen vergleichbaren Bestandschutz aufweisen, der es rechtfertigen würde, Dienstverhältnisse mit diesen von der österreichischen Gerichtsbarkeit und damit auch potentiell von den zugunsten von Arbeitnehmern geltenden zwingenden Normen auszunehmen. Eine derartige Herausnahme könne auch nicht aus dem Wortlaut von Artikel 25 des Wiener Übereinkommens abgeleitet werden, da die Erleichterung – wie sich aus mehreren Bestimmungen des Übereinkommens ergibt – im Rahmen der bestehenden Gesetze zu gewähren seien.

Entscheidung:
9ObA244_90_21111990.pdf65 K
Geschäftszahl: 7 Ob 627/91
Datum: 11.06.1992
Gericht: OGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Immunität internationaler Organisationen bei qualifizierterem Mietzinsrückstand
Zusammenfassung:

Der Fall betrifft eine Räumungsklage gegen die Europäische Pantentorganisation, die den Status einer internationalen Organisation genießt und mit der Republik Österreich ein Abkommen über den Sitz der Wiener Dienststelle getroffen hat, das deren Immunität regelt. Diese hatte einige Objekte in Bestand genommen und war nun vom Eigentümer der Häuser auf Zahlung des qualifizierten Mietzinsrückstands sowie Räumung geklagt worden; zusätzlich hatte die pfandweise . Das Patentamt erwiderte hierauf, dass die Anmietung amtlichen Zwecken diene und es sich somit auf seine Immunität berufe. Der OGH stellte daraufhin in der Frage der Beurteilung der österreichischen Gerichtsbarkeit fest, dass hier die Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Patentorganisation maßgeblich sind. Grundsätzlich verwies der OGH auf eine frühere Entscheidung derzufolge internationale Organisationen weitergehende Immunität genießen als ausländische Staaten und pflichtete zusätzlich der Lehrmeinung bei, dass die Immunität internationaler Organisationen im Rahmen ihrer funktionellen Beschränkung grundsätzlich als absolut anzusehen ist. Bis zur Erbringung des Gegenbeweises ist die Umschreibung „amtliche Tätigkeit“ so auszulegen, dass die beklagte Partei in den Wiener Räumlichkeiten bis ihre Funktion laut Abkommen ausübt und es somit an inländischer Gerichtsbarkeit mangelt.

Entscheidung:
7Ob627_91_11061992.pdf40 K
12.02.1998
OGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 12 Os 3/98
Datum: 12.02.1998
Gericht: OGH
Rechtsgebiet/e:
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
12.02.1998
Zusammenfassung:
Kurzbeschreibung des Falles
Entscheidung:
12Os3_98___12021998.pdf55 K
30.03.1998
OGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 8 ObA 87/98y
Datum: 30.03.1998
Gericht: OGH
Rechtsgebiet/e:
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
30.03.1998
Zusammenfassung:
Kurzbeschreibung des Falles
Entscheidung:
8ObA78_98y__30031998.pdf47 K
19.01.2000
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 99/01/0080
Datum: 19.01.2000
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
einstufung als sicherer Drittstaat auf Grundlage von Berichten des UNHCR
Zusammenfassung:

Ungarn, über das der Beschwerdeführer nach Österreich gelangt war, wurde als sicherer Drittstaat eingestuft, in dem ihm auch ein Asylverfahren möglich war, das den Anforderungen der österreichischen Rechtslage genügt; dies wurde bestritten, insbesondere unter Verweis auf Berichte, die von der Behörde nicht behandelt worden waren (wobei diese im Verfahren nicht zur Sprache gebracht worden waren). Der Verwaltungsgerichtshof prüfte in diesem Zusammenhang die bereits von den instanzlich vorgeschalteten Behörden behandelten Berichte und Stellungnahmen des UNHCR und gelangte zu dem Schluss, dass keine weiteren Erhebungsschritte zur Praxis der ungarischen Behörden notwendig waren, zumal einer der Berichte nachträglich zweifach aktualisiert worden war. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen.

Entscheidung:
99_01_0080_20112000.pdf63 K
Geschäftszahl: 98/09/0239
Datum: 23.02.2000
Gericht: VwGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Mögliches Fehlverhalten eines Offiziers des österreichischen UN-Kommandos in Zypern
Zusammenfassung:

Ein Offizier des österreichischen Bundesheeres wurde für schuldig befunden, seine Dienstpflichten als Kommandant des österreichischen UNO-Zypernkontingentes verletzt zu haben, da er einem auf Antrag des vorgesetzten Internationalen Kommandos abberufenen Vizeleutnant ein „visitor permit“ zur Betretung von dessen Einrichtungen ausgestellt und es zweitens unterlassen habe, die Teilnahme dieses Vizeleutnants an einer österreichisch-ungarischen Veranstaltung in Zypern hintanzuhalten. Der VwGH führte zum ersten Vorwurf an, dass beim Vorwurf, dass der Sinn einer militärischen Maßnahme zu unterlaufen worden sei, dargelegt hätte werden müssen, welche Ursachen zur Rückberufung geführt hatten und inwieweit diese disziplinäre Gründe hatte. Der bloße Verweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung war nicht ausreichend, wobei dieser aufgrund der fehlenden internationalen Zuständigkeit keine Ausweisung bedeutet. In Bezug auf die Teilnahme des Vizeleutnants an der Veranstaltung hatte der Offizier hingewiesen, dass es sich um keine Veranstaltung des österreichischen UNO-Bataillons gehandelt habe sondern um eine durch dieses teilweise unterstützte private des zypriotischen Hotels. Außerdem sei der Vizeleutnant zu diesem Zeitpunkt „in Zivil“ gewesen. Dies sei im Verfahren ebenso wenig behandelt worden wie die Nennung der Maßnahmen, die ab Kenntnis von der an den Vizeleutnant ergangenen Einladung hätten gesetzt würden müssen; außerdem sei nicht festgestellt worden, ob der Offizier die Teilnahme des Vizeleutnants bzw. die situationsbedingt abgeänderte Sitzordnung überhaupt rechtzeitig wahrgenommen hatte.

Entscheidung:
98_09_0239_23022000.pdf50 K
06.03.2000
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: B 1461/99
Datum: 06.03.2000
Gericht: VfGH
Rechtsgebiet/e:
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Nichtbeachtung einer Verordnung zum Aufenthaltsrecht von kosovarischen Kriegsflüchtlingen
Zusammenfassung:

In diesem Fall urteilte der Verfassungsgerichtshof über eine mögliche Verletzung des Verbots, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Insbesondere habe die belangte Behörde die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Ausweisung geltende Rechtslage zugrunde zu legen – hierunter falle auch eine das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner regelt, selbst wenn diese im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheids noch nicht dem Rechtsbestand angehörte. Die belangte Behörde habe weiters nicht erörtert, ob den Beschwerdeführern ein dieser Verordnung entsprechendes Aufenthaltsrecht zustehen könnte, bzw. weitere Fragen zur Rückkehjr, dem Schutz vor Verfolgung und dem Ursprungsland unterlassen. Diese Nichtanwendung der Verordnung führte somit zu einer Verletzung des verfassungsrechtlich geregelgten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. 

Entscheidung:
B1461_99.pdf18.7 K
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