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Fälle (Chronologische Darstellung)

Die Website "International Law in Austrian Courts" gibt einen Überblick über seit dem Jahr 1950 in Österreich entschiedene Rechtsfragen mit völkerrechtlichem Bezug und umfasst beispielsweise Fragestellungen der Immunität internationaler Organisationen, der Staatenimmunität sowie Fragestellungen im Bereich des diplomatischen Schutzes ausländischer Staatsangehöriger.

GZ
Datum
Gericht
Thema
Status

Geschäftszahl: 2000/11/0044
Datum: 14.03.2000
Gericht: VwGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Zur Immunität eines Honorarkonsuls, der zugleich österreichischer Staatsbürger, ist im Falle einer PKW-Fahrt in behaupteter Erfüllung konsularischer Tätigkeit
Zusammenfassung:
<xml> Normal 0 21 false false false DE-AT X-NONE X-NONE </xml> Gegen einen österreichischen Staatsbürger und Honorarkonsul der Republik Albanien wurde ein Strafbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlassen; dagegen brachte er vor, im Auftrag des albanischen Präsidenten nach Wien gefahren zu sein, um dessen Tochter vom Flughafen Wien-Schwechat abzuholen und nach Venedig zu bringen, weswegen er konsularische Immunität innehabe. Aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft ist für ihn jedoch Art 71 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen anzuwenden, womit er nur in Bezug auf seine in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommene Amtshandlungen Immunität genießt, wobei das Lenken eines Pkws keine derartige Amtshandlung darstellt, da der Zusammenhang zwischen der Fahrt und einer behaupteten konsularischen Aufgabe hierfür nicht ausreicht.
Entscheidung:
2000_11_0044.pdf26 K
16.03.2000
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: G 151/99
Datum: 16.03.2000
Gericht: VfGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Vereinbarkeit einer starren, nicht in Ausnahmefällen verlängerbaren Frist mit dem REcht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6iVm Art 2 7. ZPr zur EMRK
Zusammenfassung:

Gegenstand dieses Falles war die 4-wöchige, gemäß § 6 Abs 1 StPO nicht verlängerbare Frist zur Überreichung der Beschwerdegründe einer Nichtigkeitsbeschwerde u.a. in Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK iVm Art 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK. Während der VfGH die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR betonte, hielt er auch fest, dass dessen Einzelfall-bezogene Aussagen für sich noch keine allgemeine Richtlinie dafür abgeben können, ob eine gesetzliche Regelung innerstaatlich wegen Unvereinbarkeit mit der EMRK als verfassungswidrig eingestuft zu werden hat – schließlich müsse auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. So gelangt der VfGH zu der Feststellung, dass die EGMR-Rechtsprechung „nicht gebilligt“ werden könne, weil sie im Widerspruch zum EMRK-Grundsatz steht, dass diese nicht nur theoretische, sondern effektive, praktisch wirksame Rechte garantiert; überdies lägen die einschlägigen EGMR-Urteile zur Dauer der strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittelverfahren schon vor lange ergangen. So gelangte der VfGH zu der Frage, ob „die mehrere Elemente zusammenfassende Einheit des Art 6 (1) EMRK, als dessen Ausfluß nach übereinstimmender Auffassung Art 6 (3) lit b EMRK gilt“, nicht dafür spreche, „dass zwischen dem Gebot der Fairness des Verfahrens und dem Recht auf wirksame Verteidigung einerseits sowie dem Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer ein enger Zusammenhang“ bestehe, ja eine derartige Auslegung sogar geboten sei. Nichts desto weniger lasse sich aus der EKMR-Praxis schließen, dass die fallbezogene Umstände auch Bedeutung dafür haben, ob eine gesetzliche Regelung gegen Art 6 EMRK iVm Art 2 Abs 1 7. ZPr verstößt. Der VfGH stellte fallbezogen fest, dass die Festlegung von Fristen u.a. dem in Art 6 EMRK festgelegten Interesse des Beschuldigten auf ein in angemessener Zeit erledigtes Verfahren dienen; dennoch könne eine vierwöchige Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde in Extremfällen – im gegenwärtigen Fall bestand ein 1000-seitiges Hauptverhandlungsprotokoll – zu einer Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten führen; das Fehlen einer Ausnahmemöglichkeit auf Verlängerung der an sich zulässigen, am Regelfall orientierten Frist für derartige Fälle verletzt laut VfGH somit die in Art 6 Abs 3 formulierten, unbedingt zu gewährleistenden Verfahrensgarantien, wonach jede Angeklagter über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügen muss.

Entscheidung:
G151_99.pdf26 K
04.04.2000
OGH
Vom Verleger Oxford University Press zur Veröffentlichung angenommen
Geschäftszahl: 10 Obs 347/99y
Datum: 04.04.2000
Gericht: OGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: Vom Verleger Oxford University Press zur Veröffentlichung angenommen
Kernfrage/n:
Entgegen den geltenden innerstaatlichen und internationalen Bestimmungen erfolgte nichtübersetzte Zustellung eines Nachbesserauftrags ins Ausland und deren Unvereinbarkeit mit dem Recht auf Parteiengehör
Zusammenfassung:

Eine auf Weitergewährung der Waisenpension im Namen ihres Sohnes vorgebrachte Klägerin wurde in ihrem Begehren aufgrund des nicht fristgerechten Nachweises der Bevollmächtigung im Nachbesserungsverfahren zurückgewiesen. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der Nachbesserungsauftrag, die Vollmacht zuzustellen, lediglich auf Deutsch und an eine Adresse in Bosnien-Herzegowina (Wohnort der Klägerin) zugestellt wurde. Die hier relevanten Bestimmungen sind § 11 Abs 1 ZustG und Art 1 sowie 6 Z 1 Haager Prozessübereinkommen. Bosnien-Herzegowina ist als Teilrechtsnachfolgerin überdies in den Vertrag zwischen Österreich und Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr eingetreten, der somit aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips der Kontinuität weiter angewendet wird. Dieser legt fest, dass zuzustellende Schriftstücke in der Sprache des ersuchten Gerichts abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen sind. Der Verbesserungsauftrag hätte auf Grundlage der genannten Bestimmungen nicht mit internationalem Rückschein erfolgen dürfen, sondern im Rechtshilfeweg und mit einer beigefügten Übersetzung ins Bosnische erfolgen müssen. Diese Zustellungsart verletzte Art 6 Abs 1 EMRK, demzufolge jedermanns Angelegenheit – egal, ob Zivil- oder Strafsachen – in billiger Weise gehört wird und dass der Betroffene seine Rechte effektiv wahrnehmen kann, wobei das Verständnis dessen, worum es geht, Grundvoraussetzung ist – woran es bei Zustellung eines Schriftstückes, das nicht in der Amtssprache des Zustelllandes verfasst, bzw. nicht übersetzt ist, da der Empfänger in vielen Fällen nicht verstehen wird, worum es geht, bzw. dies auch nicht muss. Die Zustellung war somit unwirksam, da sie das Recht auf Parteiengehör verletzt. 

Entscheidung:
10ObS347_99y.pdf47 K
11.04.2000
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 99/11/0309
Datum: 11.04.2000
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e:
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
11.04.2000
Zusammenfassung:
Kurzbeschreibung des Falles
Entscheidung:
99_11_0309.pdf54 K
17.05.2000
OGH
Vom Verleger Oxford University Press zur Veröffentlichung angenommen
Geschäftszahl: 2 Ob 166/98w
Datum: 17.05.2000
Gericht: OGH
Status: Vom Verleger Oxford University Press zur Veröffentlichung angenommen
Kernfrage/n:
Immunität von Ehepartner, von denen einer bei den Vereinten Nationen angestellt war und eine Scheidungsklage einbrachte
Zusammenfassung:

Ein US-amerikanischer Staatsbürger, der zum Zeitpunkt der Klageeinrichtung Beamter der UNODC in Wien war, begehrte die Scheidung der mit seiner ebenfalls US-amerikanischen Ehegattin in den USA geschlossenen Ehe gemäß § 55 EheG. Die Beklagte führte auf Grundlage dieser Fakten an, dass US-amerikanisches Recht anzuwenden sei und verwies überdies u.a. auf die diplomatische Immunität beider Streitparteien. Der OGH verwies hier auf das Abkommen zwischen der Republik und den Vereinten Nationen und Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, aus denen sich ergab, dass dem Kläger Immunität von der österreichischen Zivilgerichtsbarkeit zustand. Diese Immunität steht dem auf der Scheidungsklage beruhenden Verfahren jedoch nicht entgegen, da sich derDiplomat gemäß Art 32 Abs 3 des Wiener Übereinkommens im Falle einer Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf seine Immunität berufen kann, wenn er das Gerichtsverfahren selbst eingeleitet hat (sog. unterstellter Immunitätsverzicht); der Diplomat ist hierbei auch nicht dazu verpflichtet, vor Erhebung der Klage seine Regierung zu konsultieren; weiters ist ungeregelt, ob der Empfangsstaat dazu berechtigt ist, die Klageerhebung als ungültig anzusehen, wenn der Diplomat keine Konsultation vorgenommen hat. Die Einbringung einer Klage durch einen ausländischen Diplomaten ist somit auch ohne den Nachweis des Immunitäts-Verzichts von Seiten des Entsendestaates zulässig. Da beide Streitparteien ihren Wohnsitz in Österreich hatten, war auch österreichisches Recht anzuwenden. Zuletzt behandelte der OGH die Immunität der Beklagten; hier spreche einerseits Art 37 Wiener Diplomatenübereinkommen eher gegen die Fortdauer der abgeleiteten Immunität der Ehegatten von Diplomaten bei langjähriger Trennung, wobei letztlich die Praxis des Empfangsstaates von Bedeutung sei, wobei in Österreich keine einheitliche Praxis vorliege. Das österreichische Außenministerium vertrat die grundsätzliche Auffassung des Erlöschens der abgeleiteten Immunität bei längerer Trennung und Aufgabe des gemeinsamen Haushalts, jedenfalls mit rechtskräftiger Scheidung. Selbst wenn man während die Immunität während des erstinstanzlichen Verfahrens bejahen sollte, läge diese aufgrund des Wegfalls der Immunität des Hauptberechtigten (von dem sie abgeleitet wird) nach dessen Beendigung des Dienstverhältnis nicht mehr vor.

Entscheidung:
2Ob166_98w_01.pdf42 K
08.06.2000
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 99/20/0203
Datum: 08.06.2000
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Refoulement-Verbot in Bürgerkriegssituationen, in denen Gewalt nicht zwangsläufig von einem Staat ausgeht oder gebilligt wird, da dessen Gewalt eventuell nicht mehr effektiv besteht
Zusammenfassung:

Hier hatte das Bundesasylamt einen Asylantrag abgewiesen, da die von diesem behaupteten Verfolgungshandlungen, selbst wenn man diese als glaubhaft ansähe, keinem Staat zurechenbar seien, bzw. nicht von diesem zumindest gebilligt würden und von Privatpersonen ausgehende Bedrohungen und Verfolgungen nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar seien. Eine Verfolgung sei einem Staat zwar auch dann zuzurechnen, wenn der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage sei, die von Privatpersonen ausgehenden derartigen Handlungen zu unterbinden – doch habe der Beschwerdeführer es nicht versucht, Schutz durch den Heimatstaat zu erlangen, bzw. lägen keine Hinweise für Schutzverweigerung vor/wurden diese nicht durch den Asylwerber vorgebracht. Die in Bürgerkriegen gegebene Gefahr der Zwangsrekrutierung aufgrund des Alters und Geschlechts falle indes nicht unter die Schutzgründe der Flüchtlingskonvention. Weiters behandelte das Bundesasylamt das Refoulement-Verbot und stellte fest, dass die Gefahr der durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung glaubhaft gemacht, das gesamte Staatsgebiet umfassen, eine bestimmte Intensität aufweisen und vom Staat ausgehen müsse, um unter das Folterverbot des Art 3 EMRK zu fallen. Der VwGH fand zwar der keine Rechtswidrigkeit in den Ausführungen zur fehlenden Begründung des Asylantrags, verwarf allerdings die Ausführungen zum Refoulement-Verbot; dabei verwies er u.a. auf eine ältere Erkenntnis, derzufolge eine „extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen“ kann. Somit blieben selbst beim Fehlen von staatlichen Strukturen die Frage nach stichhaltigen Gründen für die Gefährdung des Beschwerdeführers. Hier sei es von zusätzlicher Bedeutung, dass die Behörde mit den Bürgerkriegsverhältnissen in Sierra Leone nicht auseinandergesetzt und von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen hatte. Daher war der angefochtene Bescheid im Hinblick auf das Refoulement-Verbot aufzuheben.

Entscheidung:
99_20_0203.pdf53 K
04.07.2000
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 97/21/0645
Datum: 04.07.2000
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Wehrdienstverweigerung und daraus drohende Strafen für kurdische Vlksgruppenzugehörige in der Türkei als Grundlage für die Zuerkennung des Flüchtlingstatuses
Zusammenfassung:

Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit begehrte in Österreich Asyl aufgrund seiner beabsichtigten Wehrdienstverweigerung, da er nicht gegen seine eigene Volksgruppe Gewalt anwenden wolle. Der VwGH verwies hier auf seine ständige Rechtsprechung, derzufolge durch staatliche Stellen vorgenommene oder zumindest gebilligte oder durch fehlendes Funktionieren nicht abwendbare Bedrohungen durch den Asylwerber glaubhaft zu machen ist. Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes führt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ebenso wenig zur Anerkennung als Flüchtling wie die drohende Bestrafung im Falle der Verweigerung; die Einberufung und allfällige Bestrafung könne nur dann von Bedeutung sein, wenn die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgte oder der Fremde aus solchen Gründen schärfere Sanktionen als anderen Staatsangehörigen drohen oder mit Todesstrafe/unmenschlicher Behandlung gerechnet werden müsse. Die Berufung habe auf die Situation in der Türkei, die Gewaltanwendung gegen Kurden und die lebensbedrohlichen Strafen für Wehrdienstverweigerer ebenso verwiesen wie auf die Erwartung, mit strengeren Strafen rechnen zu müssen die bis zu unmenschlicher Behandlung oder gar der Todesstrafe reichen können. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt, bzw. nur pauschal darauf verwiesen, dass die Angaben nicht durch Dokumente Belegt seien, obwohl die mit Dokumenten Behauptungen zur Musterung nicht als unglaubwürdig angesehen wurden; insgesamt war der pauschale Hinweis auf fehlende Dokumente somit aktenwidrig und mangelhaft begründet, was einen wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmangel darstellte.

Entscheidung:
97_21_0645.pdf41 K
06.07.2000
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 2000/01/0122
Datum: 06.07.2000
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Die Situation von kosovarischen Roma in Gesamt-Jugoslawien beim Feststellen der Flüchtlingseigenschaft
Zusammenfassung:

Eine den albanisierte Roma aus dem Kosovo begehrte in Österreich Asyl aufgrund der von der albanischen Bevölkerung ausgehenden Bedrohung. Diesem Gesuch wurde stattgegeben, da die KFOR nicht ausreichend in der Lage gewesen sei, diese Volksgruppe effektiv zu schützen. Dagegen wurde Amtsbeschwerde eingelegt, da sie nicht kosovarische Staatsangehörige sondern jugoslawische Staatsangehörige sei und somit Feststellungen bezüglich innerstaatlicher Fluchtalternativen hätten durchgeführt werden müssen, bzw. waren die knappen Ausführungen hierzu nicht ausreichend, um eine asylrelevante Gefahr der Verfolgung darzustellen. Der VwGH verwies hierzu darauf, dass Verfolgung eines Asylwerbers nur dann angenommen werden dürfe, wenn aus objektiver Sicht ein Verbleib im gesamten Heimatland unerträglich ist. Die belangte Behörde habe eine Prüfung der Situation des gesamten jugoslawischen Staatsgebiets unterlassen, sondern ausschließlich den Kosovo behandelt. Der Verweis auf den erschwerten Zugang zum öffentlichen Leben ist nicht ausreichend. Zusätzlich verwies der VwGH für das weitere Verfahren darauf hin, dass die belangte Behörde auch bei der Auseinandersetzung mit der Situation im Kosovo auf die regional und ethnisch unterschiedlichen Bedrohungssituationen sowie die Auswirkungen der Einrichtung der „civil minority affairs officers“ sowie die weniger schlechte Situation für albanisierte Roma.

Entscheidung:
2000_01_0122.pdf49 K
03.10.2000
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: B 1892/99
Datum: 03.10.2000
Gericht: VfGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Reichweite der Einschränkungsmöglichkeiten beim Recht auf Verfassungsfreiheit
Zusammenfassung:

Dem Verein „Save Tibet“ wurde aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, des öffentlichen Wohles und aus den Gründen des Art 11 Abs 2 EMRK die Abhaltung einer Demonstration anlässlich des Besuches des chinesischen Staatspräsidenten untersagt, wobei Ausweichmöglichkeiten angeboten wurden. Hiergegen wurde auf Grundlage des Rechts auf Versammlungsfreiheit eine Beschwerde eingebracht, da jegliche Demonstration in räumlicher Nähe/Sichtweite des Präsidenten untersagt worden war und dass die Befürchtung, dass einem Staatsgastdemonstrativ die Politik seines Landes missbilligende oder ablehende Meinungen kundgetan werden könnten, keine Rechtfertigung für die Untersagung einer Demonstration darstellen. Die staatlichen Organe Österreichs wären vielmehr verpflichtet gewesen, die Demonstration zu garantieren und zu schützen. Auch stelle die Versagung der Veranstaltung eine Verletzung der Freiheit auf Meinungsäußerung gem EMRK dar, da die anwesenden Medien dem Präsidenten hätten mitteilen sollen, dass „nicht die ganze Welt zuschaut“. Der VfGH bewertete die Untersagung auf Grundlage von § 6 VersammlungsG, der die Untersagung gebietet, sofern eine Veranstaltung in ihrem Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, wobei diese Bestimmung in Einklang mit dem Gesetzesvorbehalt des Art 11 Abs 2 EMRK zu interpretieren sei und eine Interessensabwägung stattzufinden habe – zwischen den Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung gegen die in Art 11 Abs 2 genannten Interessen am Unterbleiben der Versammlung. Insgesamt habe die Vorgehensweise der Behörde gezeigt, dass die Untersagung dazu dienen sollte, dem Staatsgast „den Anblick demonstrierender Menschengruppen zu ersparen und ihn dadurch vor der Konfrontation mit politischen Meinungen zu bewahren, die den politischen Ansichten und Praktiken des Herkunftslandes des Staatsgastes kritisch gegenüberstehen“. Eine derartig weitgehende Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ermächtigt § 6 im Lichte der durch Art 11 Abs 2 EMRK gebotenen Interpretation nicht; dieser gestattet die Untersagung im Falle der Sorge, dass die Versammlung und im Zusammenhang mit ihr stattfindende Handlungen die körperliche Sicherheit des Staatsgastes gefährden könnte; die Befürchtung, dass dem Staatsgast kritische Haltungen zu seinem Land dargebracht werden könnten, reicht hierfür jedoch nicht aus. Daher wurde der Bescheid wegen der Verletzung des Rechts auf Verfassungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) aufzuheben.

Entscheidung:
b1892_99.pdf19.0 K
04.10.2000
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: V91/99
Datum: 04.10.2000
Gericht: VfGH
Rechtsgebiet/e: Recht der Verträge 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Direkte Anwendbarkeit von Art 7 Z 3 Staatsvertrag von Wien bzw. die Vereinbarkeit einer Verordnung der österreichischen Bundesregierung mit dieser Bestimmung
Zusammenfassung:

Nach mehrfacher Ablehnung des Antrags auf Zustellung eines Bescheids in slowenischer Sprache äußerte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken gegen eine in diesem Zusammenhang relevante Verordnung der Bundesregierung aufgrund der Kompatibilität mit dem Staatsvertrag von Wien, bzw- dessen Artikel 7 Z 3. § 2 Abs 1 und 2 der Verordnung zeigten im systematischen Zusammenhang mit Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages sowie § 2 des Volksgruppengesetzes ebenso wie die mit den Verordnungsbestimmungen verbundenen Absicht des Verordnungsgebers, dass der normative Gehalt der Verordnungsbestimmungen dahingehend lautet, den räumlichen Geltungsbereich der Minderheitenrechte des Art 7 Z 3 des Staatsvertrags zu präzisieren, indem die Gemeindebehörden und –dienststellen festgelegt werden, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zum Deutschen zugelassen ist. Für den Fall, dass der VfGH zu der Feststellung gelangt, die Anwendung des Slowenischen auch auf nicht in der Verordnung genannte Gebiete zu erstrecken, hält die Bundesregierung fest, dass aufgrund der direkten Anwendbarkeit des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages die slowenische Sprache auch vor den Behörden und Dienststellen anderer Gemeinden im genannten politischen Bezirk zugelassen werden könnte; dies hätte laut VfGH jedoch den Effekt, dass die mit den Verordnungsbestimmungen erkennbar verbundene Absicht weitgehend verfehlt worden wäre; die Schaffung einer insoweit überflüssigen Regelung kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden. Insofern schließt die Verordnung die Zulassung des slowenischen als Amtssprache in nicht-genannten Gebieten aus, womit sie Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien widerspricht. Daher hob der VfGH die Erwähnung der Gemeinde „Sittersdorf“ nach der Nennung des politischen Bezirks Völkermarkt auf – dadurch seien die betroffenen Gemeinden innerhalb des Bezirks nicht explizit festgelegt, ergäben sich jedoch implizit auf Grund des in diesem Umfang nach Aufhebung wiederum unmittelbar anwendbaren Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrags von Wien.

Entscheidung:
v91_99.pdf24 K
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