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Fälle (Chronologische Darstellung)

Die Website "International Law in Austrian Courts" gibt einen Überblick über seit dem Jahr 1950 in Österreich entschiedene Rechtsfragen mit völkerrechtlichem Bezug und umfasst beispielsweise Fragestellungen der Immunität internationaler Organisationen, der Staatenimmunität sowie Fragestellungen im Bereich des diplomatischen Schutzes ausländischer Staatsangehöriger.

GZ
Datum
Gericht
Thema
Status

Geschäftszahl: 8 ObA 201/00t
Datum: 11.06.2001
Gericht: OGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Zur Erfüllung der Zustellung einer Klage wenn diese nicht klar der hierzu zuständigen Stelle eines anderen Staates zugekommen ist
Zusammenfassung:

Eine Angestellte der Botschaft der USA klagte diese auf Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Die USA beriefen sich daraufhin gegenüber dem Außenministerium auf ihre Immunität und sandten die in dieser Angelegenheit erhaltenen Dokumente zurück. Das Erstgericht konnte aufgrund dieser Vorgehensweise lediglich vermuten, dass die Ladung zur Klage und Tagsatzung durch die beklagte Partei verweigert worden war, ohne dass dies mit Sicherheit feststellbar sei und daher kein Versäumungsurteil fällen. Auch das Rekursgericht gab dem Rekurs aus diesem Grund nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs zu, da die Frage, ob ein fremder Staat ein ihn zur Zustellung an sich selbst gerichtetes Zustellersuchen unter Hinweis auf die Ausübung eines Hoheitsrechtes ablehnen könne oder nicht, nur eine sehr alte Entscheidung bestehe, womit eine neuerliche Stellungnahme angebracht erschien. Der OGH bestätigte das Berufungsgericht darin, dass die Durchführung eines Rechtshilfeersuchens oder die Verweigerung eines solchen unabhängig vom materiellen Inhalt der Zustellung einen Hoheitsakt darstellt, da die Abgrenzung nach der Natur des Aktes vorzunehmen sei – und ein Privater könne einen solchen Akt zweifelsfrei nicht setzen. Trotz der langen Verhandlungen zwecks vertraglicher Regelung über die Zustellung an andere Staaten besteht eine solche bis zum Zeitpunkt des Urteils nicht (ein Vertrag würde wohl bestimmen, dass die Zustellung der Klage an das Außenministerium ausreicht); jedenfalls ist klar, dass nach US-Recht das Department of Justice in privatrechtsgeschäftlichen Akten die USA vertritt. Deshalb hat die Klage einem vertretungsbefugten Organ zugestellt zu werden, wobei die Übermittlung an eine andere Behörde, die für die Weiterleitung zuständig sein soll (das Department of State), nicht ausreicht. Im gegenteiligen Fall einer Klage gegen die Republik Österreich würdeeine Zustellung der Klage an das Außenministerium auch nicht ausreichen, wenn sie nicht an die Finanzprokuratur als zur Vertretung des Staates in derartigen Angelegenheiten zuständige Behörde weitergeleitet worden wäre.

Eine umfassende Falldarstellung ist kostenpflichtig unter der Webadresse ILDC - Oxford Law Reports abrufbar.

Entscheidung:
8ObA201_00t.pdf40 K
12.06.2001
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: B1580/00
Datum: 12.06.2001
Gericht: VfGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Beschwerdelegitimation naher Angehöriger eines im zuge einer Amtshandlung Verstorbenen
Zusammenfassung:

Die Söhne eines im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung Erschossenen beantragten aufgrund dieses Vorkommnisses Feststellung auf Verletzung im Recht auf Familienleben gem Art 8 EMRK und an dessen Stelle auf Verletzung des Rechts auf Lebens gem Art 2 EMRK. Der UVS wies diese Beschwerde aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation zurück, woraufhin die Betroffenen sich u.a. zusätzlich zu den vorher genannten Punkten auch wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG, Art 13 EMRK) beriefen. Der VfGH hielt hier fest, dass der UVS sich in der Auffassung, Art 129a B-VG würde eine stellvertretende Beschwerdelegitimation zwingend ausschließen, geirrt hatte. Ebenso sei es falsch gewesen, sich nicht zur möglichen Unvereinbarkeit der österreichischen Rechtslage mit Art 2 iVm Art 13 EMRK zu äußern, bzw. seinen verfassungsrechtlichen Auftrag als Kontrollorgan der Verwaltung durch menschenrechtskonforme Auslegung und gegebenenfalls Lückenschließung so zu erweitern, Beschwerden durch Hinterbliebene zu behandeln. So gelangte er zu dem Schluss, dass Art 129a B-VG zwar in gemeinsamer Lesart mit § 67a AVG nahelegt, dass nur von der Maßnahme direkt selbst betroffene Personen Beschwerdelegitimiert seien – die Wortinterpretation stößt in Fällen wie diesen jedoch freilich an ihre Grenzen da sie die Kontrolle der Einhaltung des Grundrechts auf Lebens verunmöglicht. Zum Zeitpunkt der Schaffung von Art 129a nahm die damalige Europäische Kommission für Menschenrechte in Fällen der Verletzung des Rechts auf Lebens die Beschwerdelegitimation von nahen Angehörigen in ständiger Rechtsprechung an, sofern diese aufgrund ihrer Beziehung zu dem unmittelbar Betroffenen und/oder der gerügten Handlung oder Unterlassung ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung haben, wovon auch der EGMR nicht abwich. Zu solchen nahen Angehörigen gehören in jedem Fall der Ehepartner, die Eltern, Kinder und Geschwister eines Verstorbenen. Die Beschwerdelegitimation gebietet bereits die Logik, da dieses Recht im Sterbensfalle überhaupt nicht anders wahrgenommen werden könnte. Dem Verfassungsgesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er eine Beschwerdeinstanz für Rechtsverletzungen die aus unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Tode führen, generell ausschließen wollte. Insgesamt hätte die belangte Behörde die Beschwerde somit nicht zurückweisen dürfen und damit den Beschwerdeführern eine Sachentscheidung vorenthalten, womit diese in ihrem gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.

Entscheidung:
b1580_00.pdf15.5 K
27.07.2001
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 95/08/0034
Datum: 27.07.2001
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e:
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
27.07.2001
Zusammenfassung:
Kurzbeschreibung des Falles
Entscheidung:
95_08_0034.pdf38 K
31.07.2001
OGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 10 Nd 510/01
Datum: 31.07.2001
Gericht: OGH
Rechtsgebiet/e: Recht der Verträge 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Auswirkungen eines weiterhin geltenden Abkommens zwischen Österreich und Russland auf das Erfordernisses, das ausländische Recht das entgegen diesen Abkommen der Rechtsverfolgung in Russland entgegensteht zu bescheinigen
Zusammenfassung:
Request for the deferral of a case to the Austrian Supreme Court (Ordinationsantrag) is in conformity with international law
Entscheidung:
10Nd510_01.pdf22 K
21.11.2001
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 97/08/0054
Datum: 21.11.2001
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e:
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Abgrenzung zwischen Frühemigration und Auswanderung in Form der verhinderten Rückkehr im Zusammenhang mit dem "Anschluss" Österreichs 1938
Zusammenfassung:

Die Vater der Beschwerdeführerin hatte sich 1932 vorübergehend in die Tschechoslowakei begeben und aufgrund des „Anschlusses“ 1938 nicht zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin beantragte begünstigte Anrechnung gem §§ 500ff ASVG da ihr Vater nur einen temporären Posten in der Tschechoslowakei gehabt hatte. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wies diesen ab, da die Verlegung des Wohnsitzes bereits vor dem 13. März 1938 stattgefunden hatte und auch nicht von einer Auswanderung „in der Erscheinungsform der verhinderten Rückkehr im Sinne des § 502 Abs. 4 ASVG“ gesprochen werden könne. Der VwGH führte nach Darstellung der Rechtslage aus, dass lt seiner Rspr eine Auswanderung im Sinne der Begünstigungsbestimmungen des ASVG die Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland zu verstehen ist, bzw auch dann vorliegt, wenn eine Person sich zunächst mit der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthalts ins Ausland begeben und ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten hat, jedoch aufgrund der Machtergreifung der Nationalsozialisten aus politischen religiösen oder aus Gründen der Abstammung im Ausland verblieben ist. Eine vor dem 13. März 1938 stattgefundene Auswanderung aus Grnden der Abstammung könne jedoch nicht die sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen der §§ 500ff ASVG mit sich ziehen. Der entscheidende Unterschied zwischen nicht-begünstigter Frühemigration und der begünstigten Auswanderung in Form der verhinderten Rückkehr durch die Ereignisse im Folge des Anschlusses liege lt Rspr des VwGH liege in der Verlagerung des Wohnsitzes: „Ist die ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erschließbare dauernde Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von Österreich in das Ausland vor diesem Zeitpunkt erfolgt, liegt Frühemigration vor, andernfalls wird der Entschluss, wegen der Ereignisse des 13. März 1938 und seiner Folgen nicht an den ständigen Wohnsitz nach Österreich zurückzukehren, bereits ab diesem Zeitpunkt als Auswanderung gewertet, ohne dass in diesem Fall noch im Einzelnen die sonst für die Wohnsitzverlegung relevanten Umstände geprüft würden, nämlich einerseits jene bei der Aufgabe des bisherhigen Wohnsitzes in Österreich und andererseits jene bei der Begründung eines neuen Mittelpunktes der Lebensbeziehungen im Ausland.“ Insofern habe die belangte Behörde die Rspr missverstanden, da die entscheidende Frage darin besteht, wann der Beschluss des nicht-Zurückkehrens gefasst wurde – das Beibehalten des Wohnsitzes in Österreich spreche nämlich für die Qualifikation des Auslandsaufenthaltes als vorübergehend. Insgesamt wurde die Annahme der belangten Behörde in ihren Ausführungen zum nicht-Vorliegen der begünstigten Frühemigration unzureichend begründet, womit der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Entscheidung:
97_08_0054.pdf39 K
13.12.2001
In Bearbeitung
Geschäftszahl: G213/01, V62/01 ua
Datum: 13.12.2001
Gericht:
Rechtsgebiet/e: Recht der Verträge 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Auslegung von Artikel 7 Staatsvertrag von Wien
Zusammenfassung:

Nachdem der Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen Überschreitung der zusätzlichen Höchstgeschwindigkeit eine Geldstrafe verhängt wurde, die er jedoch aufgrund der fehlerhaften – weil nicht zusätzlich zum Deutschen auch slowenischsprachigen – Ortstafeln bestritt. Die Kärntner Landesregierung hatte 25% als Mindest-Anteil von Minderheitsangehörigen für ein Gebiet festgelegt. Der Begriff „Verwaltugnsbezirk mit geschmischter Bevölkerung“ iSd Art 7 Z3 Staatsvertrag von Wien erfasse laut VfGH jedenfalls Gebiete, in denen eine größere Anzahl der Minderheit zugehöriger Personen lebe, bzw. in denen ein nicht ganz unbedeutender Prozentsatz an Minderheitenangehörigen bestehe. Der VfGH nahm eine an „Ziel und Zweck“ orientierte Auslegung des Staatsvertrages von Wien gem Artikel 31 Abs 1 und Art 33 Abs 4 des Wiener Abkommens über das Recht der Verträge vor und verwies auf die Entstehungsgeschichte, wonach eine restriktivere Formulierung, die noch von Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit einem „beträchtlichen Anteil“ von Minderheitenangehörigen gesprochen hatte, zu Gunsten der weiteren Fassung „mit gesmischter Bevölkerung“ fallen gelassen wurde. Die Völkerrechtspraxis habe so gezeigt, dass für die Einräumung von Minderheitenrechten 5-25% eingeräumt werden. Insgesamt wurden die die überprüfte Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen somit als verfassungswidrig qualifiziert.

Entscheidung:
g213_01.pdf31 K
Geschäftszahl: 2000/15/0162
Datum: 18.12.2001
Gericht: VwGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Zur Frage der Besteuerung von Angestellten der EG/EU
Zusammenfassung:

<xml></xml>Die Beschwerdeführerin war bei der Europäischen Kommission angestellt, woraus sich die Frage ergab, ob die aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkünfte steuerpflichtig waren. Der VwGH urteilte hierzu, dass die Beschwerdeführerin eine „sonstige Bedienstete“ iSd Art 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften und somit von inländischen Abgaben befreit war. Die belangte Behörde hatte es unterlassen, anhand der einschlägigen Vorschriften, insb der mit EU-Beitritt geltenden Verordnung zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, ihren Status zu prüfen; dies wurde unterlassen, da sie irrigerweise angenommen hatte, an die Beurteilung in der Verbalnote der Europäischen Kommission gebunden zu sein. Somit war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Entscheidung:
2000_15_0162__18122001.pdf44 K
06.03.2002
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: B1066/01
Datum: 06.03.2002
Gericht: VfGH
Rechtsgebiet/e: Recht der Verträge 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Verfassungskonformität nachträglich erhobener Zollabgaben für ursprünglich abgabenbefreite Waren aus dem Accordino-Raum, die später ins weitere Bundesgebiet veräußert wurden
Zusammenfassung:

<xml></xml>Eine Gesellschaft reichte eine gegen nachträglich anfallende Zollgabgaben gerichtete Beschwerde beim VwGH ab, da diese gegen das damals anzuwendende Zollabkommen (Accordino) zwischen Österreich und Italien) verstoßen haben sollen. Entscheidend war die Frage, ob die Zollbegünstigung im Nachhinein verloren geht, wenn die begünstigten Waren außerhalb Tirols und Vorarlberg veräußert werden. Der OGH und auch der VwGH hatten dies bejaht; schließlich ginge es im dem Abkommen darum, den lokalen Warenaustausch zu erleichtern, eine Rechtsmeinung, der sich der VfGH anschloss. Es gehe nicht um darum, die Grenzen rückgängig zu machen, sondern um das Schaffen der Möglichkeit eines erleichterten Warenaustauschs. Die damit einhergehende Einschränkung der Erwerbsfreiheit möge zwar zutreffen – es wäre aber gerade im Hinblick der Erwerbsfreiheit nicht nachvollziehbar, wenn Importeure einen Wettbewerbsvorteil erlangen könnten, indem sie aus dem Accordinoraum abgabenbegünstigte Waren beziehen und im gesamgten Bundesgebiet veräußern könnten. Somit kam es zu keiner Verletzung der verfassungsgesetzlich gewärheleisteten Rechte.

Entscheidung:
1066_01.pdf18.8 K
16.04.2002
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 99/20/0483
Datum: 16.04.2002
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Zur Lage der Frauen in Afghanistan als Asylgrund
Zusammenfassung:

<xml></xml>Eine aus Afghanistan stammende Asylwerberin wurde in ihrem Begehren abgewiesen, da die von ihr dargestellte Bedrohungslage nicht ausreiche, um als Asylgrund klassifiziert zu werden. Dieser Bescheid habe einerseits die Frage offen gelassen, ob bloße Mitläufer des kommunistischen Regimes (die Beschwerdeführerin hatte in der UdSSR Medizin studiert) mit Verfolgung zu rechnen hätten. Weiters hatte die Behörde sich nur mit den Fragen der Beeinträchtigung der freien Berufsausübung für Frauen auseinandergesetzt und damit das Vorbringen bezüglich der Unmöglichkeit eines menschenwürdigen Lebens unter den Taliban ignoriert. Hätte die Behörde die Lage für Frauen in ihrer Gesamtheit und nicht unter dem Blickwinkel der freien Berufsausübung behandelt, hätte sie angesichts der durch die Taliban getroffenen Maßnahmen zu einem anderen Schluss gelangen müssen, womit der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.

Entscheidung:
99_20_0483.pdf48 K
Geschäftszahl: 1 Ob 149/02x
Datum: 30.09.2002
Gericht: OGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Staatenverantwortlichkeit Österreich für durch die Sowjetunion begangene Akte aufgrund der im Staatsvertrag abgegebenen Verzichtserklärung, Schadenersatzansprüche geltend zu machen
Zusammenfassung:

<xml></xml>Der Antragsteller begehrte 1 Million Schilling (72 672,83 €) aufgrund seiner „Quasi-Enteignung“, da er 1952 von sowjetischen Soldaten verhaftet, verschleppt und bis 1955 unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden. 1991 war er durch Russland rehabilitiert worden. Österreich habe gemäß Artikel 24 StV 1955 im Namen aller österreichischen Staatsangehörigen auf Ansprüche gegen die Aliierten verzichtet, was laut Antragsteller einer Enteignung gleichkomme, womit es unmittelbar und im selben Ausmaß für die ihm zugefügten Nachteile unmittelbar verantwortlich wäre wie die Russische Föderation als Nachfolgerin der UdSSR. Der Bund verwies auf das Fehlen jeglicher Rechtsgrundlage für diesen Anspruch und darüber hinaus darauf, dass ein solcher mittlerweile ohnedies verjährt wäre. Der OGH äußerte sich zu dem Fall, da es zu den Fragen der Enteignung, der Staatennachfolge und der Verjährung an höchstgerichtlicher Rspr fehle. Zunächst hielt der OGH fest, dass „Österreicher sich als Opfer völkerrechtswidriger Repressionsakte der Besatzungsmächte, die den willkürlichen Entzug ihrer persönlichen Freiheit zur Folge hatten, unmittelbar auf Art 24 Z2 StV 1955 als Grundlage für Entschädigungsanspräche gegen den Bund, die sie ohne den in Art 24 StV 1955 vereinbarten Verzicht gegen eine Besatzungsmacht gehabt hätten, stützen“ können. Zur Staatennachfolge und Entschädigungsansprüchen verwies der OGH darauf, dass diese Ansprüche mit Untergang des Staates mit untergehen; da die Russische Föderation jedoch erklärte, die Rechtspersönlichkeit der UdSSR fortzusetzen – was auch international anerkannt wurde – ist die Russische Föderation nunmehr Signatarmacht des Staatsvertrags, womit sich der dortige Verzicht auf theoretisch gegen diese zustehende Ansprüche bezieht. Der Bund brachte vor, dass ein allfälliger Entschädigungsanspruch gegen Russland durch den Verzicht nach dem russischen gesetz vom 18. Oktober 1991 nicht untergegangen sei. Der Antragsteller habe nicht einmal vorgebracht, einen solchen Anspruch geltend gemacht zu haben; mittlerweile sei er jedoch aufgrund der 3 Jahres-Frist präkludiert. Der OGH wies diese Argumentation dahingehend zurück, dass ein bloßer Verweis auf Art 15 des russischen Gesetzes nicht ausreiche, sondern eine ausdrückliche Regelung, wonach der im Staatsvertrag vereinbarte völkerrechtliche Verzicht solche Entschödigungsansprüche nicht berührt. Da ein solcher nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Art 24 StV-Verzicht sich auch auf Entschädigungsansprüche nach dem russischen Gesetz aus dem Jahr 1991 bezieht, sodass der Antragsteller keine Möglichkeit hatte, seinen Entschädigungsanspruch mit Erfolg geltend zu machen. Zur Verjährung äußerte der OGH sich folgendermaßen: Die Frist begann ab dem Zeitüunkt zu laufen, ab dem der Verzicht des Art 24 aufgrund des russichen Gesetzes „forderungsbekleidet“ wurde, da der Antragsteller rehabilitiert wurde – erst mit diesem Zeitpunkt bestand die Möglichkeit, einen Anspruch gegen Russland zu stellen, wenn nicht mit Artikel 24 auf diesen verzichtet worden wäre. Die Frage der Dauer der Verjährung kann jedoch angesichts des Entschädigungsfondsgesetzes dahingestellt bleiben; dieses dient der umfassenden Lösung offener Fragen für durch den Nationalsozialismus geschädigte Opfer. Dieses Gesetz ist die Positivierung der gutten Sitten bei Entschädigungsfragen und zeigt, dass es „unangemessen wäre, Entschädigungsansprüche von Opfern politischer Verfolgung den auf eine verspätete Antragstellung von allenfalls wenigen Wochen gestützten Einwand der Verjährung mit Aussicht auf Erfolg entgegensetzen zu können. Angesichts dessen widerstreitet es aber den guten Entschädigungssittten, dem Antragsteller als österreichischem Staatsbürger in einer Rechtssache, die nur eine – dem Anlass für dias Entschädigungsfondsgesetz vergleichbare – moralische Verpflichtung, sondern auch eine Rechtspflicht zur Entschädigung nach Art 24 Z 2 StV 1955 wegen eines von ihm erduldeten Akts politischer Represseion durch eine ehemalige Besatzungsmacht zum Gegenstand hat (…) entgegenzuhalten, dieser Anspruch (…) sei verjährt, weil der verfahrenseinleitende Antrag erst etwa zwei Monate nach Ablauf einer dreijährigen Verjährungsfrist bei Gericht einlangte.“ Damit lehnte der OGH das Argument, der Anspruch sei verjährt, ab.

Entscheidung:
1Ob149_02x.pdf71 K
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