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Fälle (Chronologische Darstellung)

Die Website "International Law in Austrian Courts" gibt einen Überblick über seit dem Jahr 1950 in Österreich entschiedene Rechtsfragen mit völkerrechtlichem Bezug und umfasst beispielsweise Fragestellungen der Immunität internationaler Organisationen, der Staatenimmunität sowie Fragestellungen im Bereich des diplomatischen Schutzes ausländischer Staatsangehöriger.

GZ
Datum
Gericht
Thema
Status

Geschäftszahl: 1 Ob 219/01i
Datum: 30.09.2002
Gericht: OGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Frage der Zuständigkeit für die Feststellung einer Legalenteignung der im Staatsvertrag abgegebenen Verzichtserklärung, Schadenersatzansprüche geltend zu machen
Zusammenfassung:

<xml></xml>Der Antragsteller begehrte 1 Million Schilling (72 672,83 €) aufgrund seiner „Quasi-Enteignung“, da er 1952 von sowjetischen Soldaten verhaftet, verschleppt und bis 1955 unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden. 1991 war er durch Russland rehabilitiert worden. Österreich habe gemäß Artikel 24 StV 1955 im Namen aller österreichischen Staatsangehörigen auf Ansprüche gegen die Aliierten verzichtet, was laut Antragsteller einer Enteignung gleichkomme, womit Österreich unmittelbar und im selben Ausmaß für die ihm zugefügten Nachteile unmittelbar verantwortlich wäre wie die Russische Föderation als Nachfolgerin der UdSSR. Insofern begehrte er den Ersatz immateriellen Schadens. Aufgrund des Verzichts auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Besatzungszeit in Art 24 StV 1955 stehe der Anspruch nicht gegen die Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion, sondern gegne den Bund zu. Dieser verwies auf das Fehlen jeglicher Rechtsgrundlage für diesen Anspruch. In diesem Zusammenhang ergab sich nun die erhebliche Rechtsfrage über die zulässige Verfahrensart. Der OGH führte zur Frage der Qualifikation von Art 24 StV als Enteignung zunächst aus, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff „seit je her weit verstanden“ wird und auch vermögensrechtliche Ansprüche, die den Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldleistungen bezwecken, umfasst. Art 24 Z2 sah die Entschädigung für Ersatzansprüche vor, die sich in Abwesenheit von Z1 gegen die Besatzungsmächte ergeben hätten; das in diesem Zusammenhang erlassene BesatzungsschädenG sieht allerdings keine immateriellen Schäden vor, womit fragich ist, ob und – falls ja – wie weit Art 24 Z 2 StV 1955 dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch als unmittelbare Anspruchsgrundlage dienen kann. Die Frage nach dem Vorliegen einer Enteignung kann im Falle einer angeblichen Legalenteignung letztlich durchaus – wie Enteignungsentschädigungen generell – als Vorfrage eines im Verfahren außer Streitsachen erhobenen Entschädigungsanspruchs geprüft werden.

Entscheidung:
1Ob219_01i.pdf46 K
30.09.2002
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: B423/01
Datum: 30.09.2002
Gericht: VfGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
UVS-Zuständigkeit bei Unterlassen statt aktivem Setzen einer gebotenen Handlung
Zusammenfassung:

<xml></xml>Der Vater (als gesetzlicher Erbe) und der Cousin eines in einer Justizanstalt verstorbenen Jugendlichen und begehrten Feststellung auf eine Verletzung des Rechts auf Lebens gem Art 2 EMRK. Diese Beschwerde wurde vom UVS mit dem Argument zurückgewiesen, dass keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen habe, da dieses ein positives Handeln verlange. Eine bloße Unterlassung reiche selbst bei Bestehen eines Anspruchs auf das Setzen einer Handlung nicht aus. Konkret war es darum gegangen, dass trotz der Vermutung, dass der Betroffene Drogen geschluckt hatte, keine ärztliche Behandlung erfolgt sei. DerVfGH führte hierzu aus, dass ein bloßes Untätigbleiben, das in der Tat nicht bekämpfbar ist, nicht vorliege, da der durch eine Festnahme ausgeübte Polizeizwang für die Dauer der nachfolgenden Haftanhaltung weiterhin andauert, womit nicht nur die Festnahme, bzw. die Anhaltung, sondern auch die Umstände, unter denen die Anhaltung erfolgte, angefochten werden können, was auch die Verweigerung ärztlicher Hilfe umfasst. Damit hat der UVS festzustellen, ob das Unterlassen des Sicherstellen einer medizinischen Betreuung eines drogensüchtigen Hälftings, von dem vermutet wird, Drogen geschluckt zu haben, einen Verstoß gegen Art EMRK darstellt. Die zu Unrecht erfolgte Zurückweisung der Sachentscheidung durch den UVS habe somit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Entscheidung:
b423_01.pdf18.7 K
02.10.2002
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: V84/01
Datum: 02.10.2002
Gericht: VfGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Zur Verfassungskonformität einer Verordnungsermächtigung des Außenhandelsgesetz, die die Lieferung von Waffen- und anderem Kriegsmaterial an eine Bewilligung des Wirtschaftsministers knüpft
Zusammenfassung:

<xml></xml>Im Zuge eines Strafverfahrens aufgrund eines Vergehens gegen das Außenhandelsgesetz (§ 17 Abs 1 Z1 lit b) im Zusammenhang mit Waffenlieferungen in die Türkei stellte das LG den Antrag, §6 Abs 1 der zu diesem gehörigen Durchführungsverordnung des Wirtschaftsministers aufzuheben. Diese Bestimmung legte fest, dass die Überlassung und Vermittlung für Waren wie Waffen, militärische Geräte und Aurüstungsgegenstände sowie sonstige militärische Mittel In diesem Zusammenhang die Bewilligung des Wirtschaftsministers braucht. Hier stellte der VfGH fest, dass §6 Abs 1 auf §5 Abs 3 AußHG gestützt ist (und nicht auf Abs1 – der die Möglichkeit vorsieht, per Verordnung den Handelsverkehr mit bestimmten Staaten/Gebieten vorübergehend für bewilligungspflichtig zu erklären, um schwere wirtschaftliche Schäden abwenden, Notstände verhüten oder beheben, internationale Verpflichtungen einzuhalten oder zwecks Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten/Gebieten –  bzw. 2). Abs 3 legt – zwecks Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen – fest, dass Waffen- und Kriegsmaterial für bewilligungspflichtig erklärt werden müsse, wenn dies zur Verhginderung der Ausfuhr derartiger Waren geboten ist. Der VfGH stellte hier zwar fest, dass es „zwar auffällig“ sei, dass „der Gesetzgeber die Bewilligungspflicht in einer nach §5 Abs 1 Außenhandelsgesetz erlassenen Verordnung auf die Aus- oder Einfuhr von Waren im engeren Sinn beschränkt, hingegen in einer Verordnung nach §5 Abs 3 zusätzlich die Überlassung und Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren in die Bewilligungspflicht einbezieht, obwohl nach §8 AußHG in beiden Fällen bei der Bewilligung auf völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs Bedacht zu nehmen ist“ – jedoch beinhalten die nach §5 Abs 3 erfassten Waren ein besonderes Gefahrenpotential, weswegen spezielle völkerrechtliche Verpflichtungen und außenpolitische Interessen beachtlich sein können womit sachliche Gründe für eine Sonderbehandlung derartiger Güter bestehen.

Entscheidung:
v84_01.pdf20 K
26.11.2002
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: G26/01
Datum: 26.11.2002
Gericht: VfGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Antragslegitimation gem Art 140 Abs 1 B-VG im Falle von Klagen für Enteignungen durch den Nationalsozialismus
Zusammenfassung:

<xml></xml>Die Kinder von Anteilshabern an der österreichisch-ungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft (STEG), welche 1938 aufgrund ihrer jüdischen Identität zur Demission gezwungen worden waren, beantragten die Aufhebung einer Bestimmung des 3. Rückstellungsgesetzes (§14 Abs1) als verfassungswidrig. Diese Bestimmung legt eine Frist für Ansprüche aus der Nichtigkeit derartiger Vermögensentziehungen fest. Der VfGH klassifizierte den Antrag als unzulässig, da die Antragslegitimation nach Art140 Abs 1 B-VG voraussetze, dass durch die bekämpfte Bestimmung die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen, bzw., dass dieser Rechtsbehelf nur insoweit Schutz gewährt, als ein anderer zumutbarer Weg nicht zur Verfügung steht. Ein solcher Weg steht den Antragstellern jedoch zur Verfügung, da die Rückstellungskommissionen – anders als durch den Antragsteller vorgebracht – nach wie vor bestehen, womit die Möglichkeit eines Verfahrens, in dem derartige Ansprüche geltend gemacht werden können, besteht; dieses ist auch nicht unzumutbar.

Entscheidung:
g26_01.pdf33 K
13.03.2003
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: B1821/02
Datum: 13.03.2003
Gericht: VfGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Notwendigkeit eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens in zeitlich eng beieinander liegenden Verfahren aufgrund eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots
Zusammenfassung:

<xml></xml>Gegen einen türkischen Staatsbürger wurde aufgrund von Straftaten, die er gegenüber seiner Tochter begangen hatte, mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet belegt. Der VfGH sah die dagegen erhobene Beschwerde für unbegründet an; einerseits habe das Unterlassen eines neuerlichen Ermittlungsphase keinen Fehler dargestellt, da zwischen der Behandlung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, der am 31. Oktober 2000 abgewiesen wurde und der Beurteilung des neuerlichen Antrags vom 11. Dezember 2000 lediglich ein kurzer Zeitraum lag, während die Behörde die neuerliche Interessenabwägung unter Prüfung etwaiger neuer Umstände vorgenommen hatte.

Entscheidung:
b1821_02.pdf16.7 K
03.05.2003
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 99/01/0359
Datum: 03.05.2003
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Zu den Auswirkungen der internationalen Präsenz im Kosovo auf das Vorliegen eines Asylgrundes wegen Verfolgung/die zumutbarkeit der Rückkehr
Zusammenfassung:

Das Innenministerium erhob Amtsbeschwerde gegen einen Bescheid, der aus dem Kosovo stammenden Flüchtlingen Asyl gewährt hatte. Strittig war, ob und wann die internationale Präsenz im Kovoso die asylrelevante Situation geändert hatte. Aufgrund dieser sei es zunächst lediglich von Bedeutung, ob in einer „nachhaltigen Weise für die weitere Zukunft die Verfolgung des Mitbeteiligten nicht mehr zu erwarten ist, jedoch nicht auf den zukünftigen völkerrechtlichen Status dieses Gebietes“. Weiters sei durch den Abzug der serbischen Truppen mit dem 20. Juni 1999 eine weitere asylrelevante Verfolgung von Albanern im Kosovo nachhaltig unwahrscheinlich gewesen. Letztlich sei die materielle Flüchtlingseigenschaft vor Eintritt einer wesentlichen Änderung weiter zu bejahen; nach deren Eintreten stellt sich die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes durch den ehemaligen Verfolgerstaat (Jugoslawien) aufgrund der nicht vorhandenen Identität zwischen früherem Verfolger und derzeitigem Machthaber jedoch nicht, weil sich die Prüfung der Zumutbarkeit auf die frühere Verfolgung bezieht und diese ausschließlich auf die Behörden Jugoslawiens und nicht auf die albanisch-stämmige Bevölkerungsmehrheit im Kosovo zurückging. Somit war der angefochtene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.

Entscheidung:
99_01_0359.pdf40 K
11.06.2001
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: B1541/00
Datum: 11.06.2001
Gericht: VfGH
Rechtsgebiet/e: Recht der Verträge 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Anwendung und Interpretation einer ins innerstaatliche Recht transformierten, unmittelbar anwendbaren Norm
Zusammenfassung:

Nachdem ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung mit einem von der griechischen Vertretungsbehörde in Teheran erteilten Schengen-Visum legal in Österreich eingereist war, stellte er einen Asylantrag, der abgelehnt wurde, da Griechenland zuständig sei. Die Berufung stützte sich u.a. darauf, dass § 5 AsylG 1999 eine Prüfung der Verletzung des Art 3 EMRK iVm Art 13 EMRK nicht zulasse, womit er die Gefährung durch eine Kettenabschiebe nicht wirksam geltend gemacht werden könne und regte in weiterer Folge ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich § 5 Abs 3 AsylG 1997 an. Der VfGH verwies hier auf ein früheres Erkenntnis, in dem er ausgeführt hatte, „dass eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs 1 durch Heranziehung des Art Abs 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden ist; Art 3 Abs 4 ist – als in innerstaatliche Recht transformierte, unmittelbar anwendbare Norm betrachtet – nicht etwa als eine Ermächtigung zur Ermessensübung, sondern als eine durch sämtliche in Betracht kommenden Verfassungsvorschriften zielgerichtete und daher unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips hausreichende determinierte Rechtsvorschrift zu werten.“ Da der Unabhängige Bundesasylsenat davon ausgegangen war, dass die Zuständigkeit eines anderen Staates zur Ür+fung des Asylantrags eine negative Prozessvoraussetzung darstellt, die auch nicht die Prüfung des Non-Refoulement-Prinzips ermöglicht, um zugleich das in Art 3 Abs 4 Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht als an die Voraussetzungen des Art 9 Dubliner Übereinkommen (humanitäre Gründe) geknüpfte Ermessensentscheidung zu klassifizieren, wurde die obig zitierte Rechtsauffassung verletzt. Diese Verletzung bedeutet bereits in Anbetracht dessen, dass sie die Miteinbeziehung des Non-Refoulement-Gebotes ausschließt, auf einer dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellenden Auslegung des § 5 AsylG, womit sie das Gebot der Gleichbehandlung von Fremden verletzt.

Entscheidung:
b1541_00.pdf15.8 K
07.05.2003
OGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 9 ObA 14/03d
Datum: 07.05.2003
Gericht: OGH
Rechtsgebiet/e: Staatenimmunität 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Für Zustellungen an ausländische Staaten geltende Regeln
Zusammenfassung:

<xml></xml>Die Revisionswerberin hatte in diesem Fall argumentiert, dass ihr wegen Verweigerung der Rechtshilfe von Seiten der beklagten Partei – die USA – der Weg der Zustellung gem §121 avs 2 ZPO eröffnet sei. Diese Bestimmung regelt zwar allgemein die Zustellung „im Ausland“, kann aber nicht für die besonderen Fälle herangezogen werden, in welchen an sich auf ihre Immunität berufende Personen/Einrichtungen zugestellt werden soll. Für diesen Fall gelten spezielle Normen (§§11 ZustG, 32 Abs 3 JN). In der Frage der Vorgehensweise einer Zustellung im Lichte der Staatenimmunität besteht zwischen Österreich und den USA kein Abkommen, weswegen auf die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sowie die von Rspr und Lehre ausgearbeiteten Grundsätze zurückzugreifen ist. Demzufolge genießen ausländische Staaten für hoheitliche Akte Immunität, wobei Zustellungen im Ausland durch das Fehlen eines Abkommens als Eingriff in die Hoheitsrechte des betroffenen Staates darstellen, was die Vermittlung des Außenministeriums unbedingt erforderlich macht. Die Zustellung nach § 121 Abs 2 ZPO ist daher nicht möglich.

Entscheidung:
9ObA14_03d.pdf29 K
12.05.2003
OGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 9 Nc 109/02g
Datum: 12.05.2003
Gericht: OGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Ordination des OGH bei durch ausländische Staaten vorgenommenen Enteignung von im Ausland befindlichen Vermögen
Zusammenfassung:

<xml></xml> Die Antragsteller auf Ordination beim OGH gaben an, vor Ausbruch des Jugoslawienkrieges Sparverträge bei der Lubljanska Banka abgeschlossen zu haben, wobei es durch die Übertragung auf die Nova Lubljanska Banka sowie die Unmöglichkeit, gegen diese Bank Urteile zu erwirken oder zu vollstrecken, zu einer materiellen Enteignung durch Slowenien gekommen sei. Die Antragsteller wollten § 28 Abs 1 Z3 JN, bzw. (für einige von ihnen) § 28 Abs1 Z2 JN) und (hinsithlich aller von ihnen) § 28 Abs1 Z1 JN. Der OGH führte zunächst aus, dass für Wertpapiere der Ort, an dem diese sich befinden, maßgebend für die Begründung des Gerichtsstandes ist. Die Zur analogen Anwendung des § 28 Abs1 Z3 JN führt er aus, dass keine ungewollte Regelungslücke aufgrund der Möglichkeit, die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht zu vereinbaren und trotzdem eine Ordination begehren zu können, während ungeregelt ist, wie mit irgendwo im Inland befindlichen, aber nicht lokalisierbaren Vermögen (für das die gleichen Wertungen gilt) gehandelt werden solle. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des §28 Abs 1 JN sowie den Bedingungen nach Z1, 2 und 3. Zur Ordination gem §28 Abs1 Z2 JN gelte, dass eine für die Klägerseite günstigere/ungünstigere materielle Rechtslage allein nicht die Begründung einer ansonsten inländischen Gerichtsbarkeit herbeizuführen vermag; eine zu erwartende Ab- bzw Zurückweisung eines Anspruchs durch ein ausländisches Gericht aus materiellen Gründen erfüllt den Tatbestand des §28 Abs1 Z2 JN nicht. Die Ordination gem §28 Abs1 Z1 JN beruft darauf, dass Österreich aufgrund von Art 13 EMRK dazu verpflichtet sei, ein Forum zur Verfügung zu stellen, um den Antragstellern die Möglichkeit des Zugriffs auf in Österreich gelegenes Vermögen der Antragsgegnerin zu stellen; Art 13 EMRK legt jedoch nur die Verpflichtung fest, einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, mit dem im innerstaatlichen Recht eine Konventionsverletzung festgestellt werden kann. Er ist somit auf nationalen Rechtsschutz bezogen, legt also keine Verpflichtung auf, innerstaatlich ein Forum für solche vorgebrachten Konventionsverletzungen bereitzustellen, die in anderen Mitgliedsstaaten (oder nicht-Mitgliedsstaaten) der EMRK ihre Ursache haben. Somit war die Ordination nicht zu gewähren.

Entscheidung:
9Nc109_02g.pdf40 K
26.05.2003
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 99/12/0187
Datum: 26.05.2003
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e:
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Ermessensspielraum bei der Bestellung von Mitgliedern eines Volksgruppenbeirats
Zusammenfassung:

<xml></xml> Hier wurde eine Verletzung des in§4 Abs 1 VoGrG eingeräumten Rechts auf gesetzeskonforme Bestellung von Mitgliedern des Volksgruppenbeirats sowie dem aus Abs 2 Z2 ableitbaren Recht auf Bestellung von Mitgliedern auf Grundlage siner Vorschläge nach Maßgabe seiner Representativität. Aus den gesetzlichen Vorgaben lässt sich indes keine strikte Aufreiltung der in der „Organisationskurie“ zu bestellenden Mitglieder nach dem „Stärkeverhältnis der repräsentativen Vereinigungen ableiten. Das Gesetz verpflichtet das Bestellungsorgan hiermit jedoch dazu, bei der Auswahl der Mitglieder dafür zu sorgen, dass sich die in der Volksgruppe vorhandene Meinungsvielfalt im Großen und Ganzen widerspiegelt. Diesem Maßstab entsprechend ist bei der durch den VwGH anzustellenden Nachprüfung eine „Exzessprüfung“ vorzunehmen – die Frage, ob im Widerspruch zum Grundsatz der Ausgewogenheit ein krasses Missverhältnis zwischen den von den bestellten Beiratsmitgliedern vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen zu den in einer Volksgruppen vorhanden, aber nicht berücksichtigen Meinungen derartigen Meinungen von einigem Gewicht besteht. Eine gesetzwidrige, weil einseitige Vorgehensweise ergibt sich nur aus einem auffallendem Missverhältnis in der Berücksichtigung der jeweiligen Vorgeschlagenen zu den von ihnen in der Gruppe Meinungen. Insgesamt folgt der VwGH dem Vorbringen, dass die belangte Behörde den ihr eingeräumten Entscheidungsspielraum aufgrund der nicht-Berücksichtigung des Verhältnisses unterschiedlicher wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen nicht berücksichtigt habe, nicht. Auch wenn das Beschwerdevorbringen so zu verstehen ist, dass der Zentralverband im Gegensatz zu den auf bestimmte Gebiete beschränkten anderen Organisationen alle Angehörigen der Volksgruppe vertrete, steht dem der daneben exististierende Vertretungsanspruch der nicht dem Zentralverband zugehörigen Volksgruppenorganisationen entgegen, da die Absicht, „Gesamtinteressen“ zu vertreten oder in ganz Österreich zu agieren, noch keine universale Repräsentativität einer Vereinigung begründet.

Entscheidung:
99_12_0187.pdf98 K
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