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Fälle (Chronologische Darstellung)

Die Website "International Law in Austrian Courts" gibt einen Überblick über seit dem Jahr 1950 in Österreich entschiedene Rechtsfragen mit völkerrechtlichem Bezug und umfasst beispielsweise Fragestellungen der Immunität internationaler Organisationen, der Staatenimmunität sowie Fragestellungen im Bereich des diplomatischen Schutzes ausländischer Staatsangehöriger.

GZ
Datum
Gericht
Thema
Status

06.12.2000
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: WI-1/00
Datum: 06.12.2000
Gericht: VfGH
Rechtsgebiet/e:
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
06.12.2000
Zusammenfassung:
Kurzbeschreibung des Falles
Entscheidung:
wi_1_00.pdf21 K
11.12.2000
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: V33/00
Datum: 11.12.2000
Gericht: VfGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Notwendigkeit einer Bewilligungspflicht für den Ausfuhr von Waffen in ein Bürgerkriegsgebiet
Zusammenfassung:

Diese Entscheidung wurde anlässlich des Antrags des VwGH auf Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und in eventu der Anlage 1 zu dieser gefällt. Die behandelte Bestimmung legte die Knüpfung von in der Anlage genannten Waren aus dem Zollgebiet der EU an die Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten fest. Diese Beschwerde beruhte auf den Fall einer versuchten Ausfuhr von 300 Pistolen nach Kolumbien, die versagt wurde, da derartige Waren sich in der Verordnung befänden und die Bewilligung dem AußHG wiederspreche, da laut diesem die Erteilung einer Bewilligung das Bestehen eines bewaffneten Konflikts bedacht werden müsse. Der VfGH führte sodann aus, dass es zwei unterschiedliche rechtliche Grundlagen für die Bewilligungspflicht gäbe (§ Abs 1 und Abs 3); § 5 Abs 3 AußHG bezieht sich „von vornherein“ auf die Ausfuhr von bestimmten Waren militärischen Charakters abstellt, bei denen die Unterbindung oder zumindest die Überwachung ihrer Ausfuhr geboten ist; dementsprechend nennt der darauf Bezug nehmende § 8 Abs 1 Z 2 den Versagungsgrund des Verstoßes gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden oder die Vermeidung von Ausfuhren in ein von einem bewaffneten Konflikt beherrschten Gebiet. Der VfGH hob § 4 Abs 1 AußHV auf, da diese nicht erkennen ließ, auf welche der beiden genannten möglichen Tatbestände die dort geregelgte Bewilligungspflicht sich bezog.

Entscheidung:
v33_00.pdf21 K
19.12.2000
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 94/12/0195
Datum: 19.12.2000
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e:
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Schadenersatz für im Zuge des Golfkriegs geplünderte Sachen des damaligen Botschafters in Kuwait
Zusammenfassung:

Der Beschwerdeführer war Botschafter in Kuwait, das er aufgrund der irakischen Besetzung verlassen musste; in seiner Abwesenheit wurde seine Residenz geplündert, wofür er Entschädigung verlangte. Das Außenministerium verwies darauf, dass der Beschwerdeführer keine Haushaltsversicherung, die auch das Krieg- und Bürgerkriegsrisiko abdeckt, abgeschlossen und dass es sich laut diesem bei den verloren gegangenen Sachen nicht um private Sachen gehandelt habe, sondern er vielmehr als offizieller Repräsentant Österreichs in einem Kriegsgebiet hatte verbleiben müssen, in dem er wegen des österreichischen Protests gegen die kriegerischen Handlungen als „Feind“ betrachtet worden sei. Das Außenministerium entgegnete, dass es sich bei den Plünderungen nicht um eine gegen Österreich/deren offizielle Repräsentanten gerichtete Aktion sondern um „kriminelle Untaten im Rahmen kriegsähnlicher Zustände“ gehandelt hatte. An diesen sei Österreich nicht beteiligt gewesen, bzw. könne auch keine Verantwortung im Sinne des § 1313 ABGB konstruiert werden. Ebenso wenig seien die Vorfälle vorhersehbar gewesen, womit Österreich auch keine Vorkehrungen hatte treffen können und überdies sei er zum Zeitpunkt des geltend gemachten Schadens nicht mehr in Kuwait gewesen; somit lägen die Voraussetzungen einer Schadenshaftung gem § 1014 ABGB nicht vor – es handle sich um einen zufällig während der seiner Amtszeit eingetretener Schaden im Privatvermögen vor, der vom Beschädiger zu ersetzen sei. Ein anderer Schluss würde schließlich stets zur Haftung des Dienstgebers für durch kriminelle Handlungen Dritter hervorgerufene Schäden führen, selbst für inländische Wohnungen. Es komme allerdings nach § 20 Abs 1 nur der Ersatz von Schäden in Betracht, die in Ausübung des Dienstes oder aus Anlassung selbiger entstanden seien, wobei der hier angeführte Schaden nach Beendigung der Dienstausübung herbeigeführt wurde. Kriegerische Handlungen weisen ebenso wenig den notwendigen Zusammenhang auf wie das Faktum, dass er seine Habe nicht hatte ausführen können; zusätzlich komme dem Dienstgeber kein Einfluss auf die Übersiedlung dieser zu und die Haftung sei so lange ausgeschlossen, als die privaten Sachen nicht dienstlich eingesetzt würden. Insgesamt sah das Außenministerium den geltend gemachten Schaden als nicht in Ausübund des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden an und verweigerte damit den Rechtsanspruch auf Aufwandsentschädigung gem § 20 Abs 1 GG. Der VwGH sah eine falsche Subsumption und stufte die Behebung des Schadens als unter § 21 Abs 1 lit b fallend ein. Darauf folgt, dass der fehlende Abschluss einer Versicherung nicht vorwerfbar ist, da das System der Bemessung der Auslandsverwendungszulage nach § 21 GG einen billigen Interessensausgleich zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vorsieht, der auch die Risikoverteilung betrifft. Das Risiko des Verlustes der Sachen ist im Fall dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zuzuordnen, da der Beschwerdeführer diese nicht mitnehmen konnte und auch sonst seine Obsorgefpflicht nicht velretzt hatte. Der Hinweis der Republik auf Abschluss einer Versicherung reicht nicht aus, es hätte vielmehr auch eines Hinweises auf die Bereitschaft der Übernahme eines der Risikoverteilung entsprechenden Anteils der Prämie bedurft. Auch der Verweis auf mögliche Leistungen Dritter, namentlich die Vereinten Nationen, ist nicht erfolgreich.

Entscheidung:
94_12_0195.pdf52 K
23.01.2001
LG für ZRS Wien
Vom Verleger Oxford University Press zur Veröffentlichung angenommen
Geschäftszahl: 40 R 7/01b
Datum: 23.01.2001
Gericht: LG für ZRS Wien
Rechtsgebiet/e: Staatenimmunität 
Status: Vom Verleger Oxford University Press zur Veröffentlichung angenommen
Kernfrage/n:
Staatenimmunität bei Mietzinsforderungen für ein als Botschaft genütztes Mietobjekt
Zusammenfassung:

Eine Vermieterin klagte einen Staat auf Zahlung von Mietzinsrückständen, worauf dieser die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit erhob, da die Anmietung in Ausübung der hoheitlichen Funktion erfolgt sei. Der OGH verwies auf das in Lehre und Rechtsprechung herrschende Prinzip der relativen Immunität, die nur für hoheitliche Akte, nicht jedoch für privatrechtsgeschäfliche Akte zuerkannt wird. Die Einstufung habe in erster Linie nicht anhand des Zweckes des Handelns, sondern unabhängig von diesem anhand der Natur des Aktes zu erfolgen – somit ist jeder Akt, den auch ein Privatrechtssubjekt vornehmen kann, als privat anzusehen, also auch der Abschluss eines Mietvertrags, selbst wenn es sich um Räumlichkeiten einer Botschaft handelt.

Eine umfassende Falldarstellung ist kostenpflichtig unter der Webadresse ILDC -  Oxford Law Reports abrufbar.

Entscheidung:
40R7_01b.pdf37 K
14.02.2001
OGH
Vom Verleger Oxford University Press zur Veröffentlichung angenommen
Geschäftszahl: 7 Ob 316/00x
Datum: 14.02.2001
Gericht: OGH
Rechtsgebiet/e: Staatenimmunität 
Status: Vom Verleger Oxford University Press zur Veröffentlichung angenommen
Kernfrage/n:
Immunität des Fürsten von Liechtenstein bei Vaterschaftsklagen und die Auswirkungen des Wegfalls der Prozessvoraussetzungen eines Streitgenossen einer einheitlichen Streitpartei, wenn diese GRünde höchstpersönlicher Natur sind
Zusammenfassung:

Eine österreichische Staatsbürgerin klagte das regierende Staatsoberhaupt des Fürstentums Liechtenstein sowie seine Geschwister auf Feststellung, die Tochter des verstorbenen Vaters des Fürsten zu sein. Die Klage richtete sich gegen den Sohn und dessen Geschwister, die laut Erstgericht eine einheitliche Streitpartei bildeten, womit keine inländische Gerichtsbarkeit vorliege, da der Erstbeklagte nicht auf seine Immunität verzichtet hatte. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, da keine Rechtsprechung des OGH zur Frage der Auswirkungen der Zurückweisung einer Klage gegen einen Streitgenossen einer einheitlichen Streitpartei aufgrund dessen Immunität vorliege. In ihrem Revisionsrekurs brachte die Klägerin vor, dass das einem Staatsoberhaupt unstrittig zukommende Recht auf Immunität gegenüber dem Recht auf Feststellung der Vaterschaft zurückzutreten habe; sollte dessen Immunität ihn von der inländischen Gerichtsbarkeiten entziehen, könne daraus nicht folgen, dass auch die weiteren Beklagten entzogen seien, da der Klägerin dadurch das Recht verweigert würde, ihre Abstammung und ihren Vater gerichtlich feststellen zu lassen, was einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre und das Grundrecht auf Familie darstellen würde. Der OGH führte hierzu aus, dass Staatsoberhäupter absolute Immunität genießen, also im Rahmen hoheitlicher aber auch privatrechtlicher Akte von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgenommen sind, was grundsätzlich auch auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erstreckt wird. Dennoch verortet der OGH eine zivilrechtliche Tendenz zur Einschränkung der absoluten Immunität in Fällen, die in keinerlei Zusammenhang mit seiner politischen und völkerrechtlichen Stellung zusammenhängen, die auch im vorliegenden Fall zum Tragen kommen könnte. Da die Klagsführung außerhalb des Heimatstaates angestrebt wird, steht die Zulassung der Prozessführung auch im Spannungsverhältnis mit dem Recht auf Zugang zu Gericht gem Art 6 Abs 1 EMRK und auf Privatsphäre und Familie iSd Art 8 EMRK, worunter auch die nichteheliche Familie fällt. Da ein Staat nach herrschender Auffassung die für Familienbeziehungen geltenden Rechtsregeln so gestalten muss, dass ein normales Familienleben möglich ist, womit logischerweise die rechtliche Klärung der Mitgliedschaft zu einer Familie gehört. Der OGH hielt jedoch fest, dass diese Aspekte ausschließlich im Verfahren vor einem Heimatgericht des Staatsoberhauptes zu beachten. Sie sind jedoch nicht ausreichend, um den übergeordneten Wert der absoluten völkerrechtlichen Immunität einzuschränken, jedenfalls solange nicht, als ein Verfahren vor dem Heimatstaat verwehrt wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Diese Immunität erstreckt sich nicht auf die Geschwister; hierzu bestätigt der OGH das Rekursgericht, das festgestellt hatte, dass es sich zwar um eine einheitliche Streitpartei handle und die Nichtigkeit des Verfahrens somit gegen die gesamte einheitliche Streitpartei bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen bei bloß einem Streitgenossen anzunehmen sei, was allerdings nur dann gegeben sei, wenn es sich bei dieser Sanktion nicht um eine ausschließlich personenbezogene und damit auf einen einzelnen Streitgenossene beschränkte handle. Somit könne die auch im Falle einer einheitlichen Streitpartei die Klage bezüglich einzelner Teilgenossen wegen des Fehlens von nur sie betreffenden Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen, im Verhältnis zu den anderen jedoch weitergeführt und damit auch zu einem urteilsmäßigen Abschluss gebracht werden. Gerade das Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit wegen völkerrechtlicher Immunität eines Staatsoberhaupts sei eine typische, nur diese Person allein betreffende Prozessvoraussetzung, womit diese sich nicht auf die übrigen erstrecken müsse.

Eine umfassende Falldarstellung ist kostenpflichtig unter der Webadresse ILDC - Oxford Law Reports abrufbar.

Entscheidung:
7Ob316_00x.pdf51 K
27.02.2001
VwGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: 99/21/0007
Datum: 27.02.2001
Gericht: VwGH
Rechtsgebiet/e:
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
27.02.2001
Zusammenfassung:
Kurzbeschreibung des Falles
Entscheidung:
99_21_0007.pdf39 K
06.03.2001
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: B159/00 - B158/00
Datum: 06.03.2001
Gericht: VfGH
Rechtsgebiet/e: Menschenrechte 
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Klagslegitimation von Hinterbliebenen bei Geltend-Machung der Verletzung des Rechts auf Leben
Zusammenfassung:

Die hinterbliebene Tochter des verstorbenen Schubhäftlings Marcus Omofuma stellte beim UVS den Antrag auf Feststellung der Verletzung der Art 2 und 3 EMRK im Zuge der mangelhaften Planung und Durchführung der Abschiebung. Der UVS wies diese Beschwerde wegen fehlender Legitimation. Der VfGH gelangte hier zu dem Schluss, dass eine reine Wortinterpretation des Art 129a B-VG mit § 67a AVG zwar den Schluss nahelegt, dass nur eine von der Maßnahme unmittelbar selbst betroffene Person beschwerdeberechtigt ist, der Kontrolle der Einhaltung von Rechten – insbesondere des Rechts auf Leben – nicht ausreichend Rechnung trägt. Auch der EGMR habe einen weiteren Opferbegriff, der auch mittelbar Betroffene miteinbezieht. Insgesamt ergäbe sich die Beschwerdelegitimation der Hinterbliebenen aus dem spezifischen Charakter des Rechts auf Leben – anders könnte dessen Verletzung im Falle des Ablebens schließlich überhaupt nicht geltend gemacht werden.

Entscheidung:
b159_00.pdf20 K
08.03.2001
VfGH
In Bearbeitung
Geschäftszahl: G117/00
Datum: 08.03.2001
Gericht: VfGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung des Dubliner Übereinkommens
Zusammenfassung:

Der Bundesasylsenat stellte drei Anträge auf Aufhebung zweier Bestimmungen aufgrund von Verfassungswidrigkeit. Der VfGH stellte hier zunächstr fest, dass § 5 AsylG 1997 verfassungsrechtlich nicht isoliert, sondern unter Einbeziehung der Staatsverträge die Teil der österreichischen Rechtsordnung sind zu beurteilen, worunter auch das Dubliner Übereinkommen fällt. Die Berücksüchtigung von allfälligen zukünftigen Staatsverträgen verbietet sich jedoch. Jedenfalls ist aus der Miteinbeziehung des Dubliner Übereinkommens in die Beurteilung auch das Eintrittsrecht Österreichs in selbiges zu berücksichtigen. Diese Bestimmung verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsuche und damit unmittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer  negativen Prozessvorausetzung in der Asylsache abzusehen. Insgesamt waren die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gerechtfertigt.

Entscheidung:
g117_00.pdf61 K
Geschäftszahl: 3 Ob 364/00w
Datum: 25.04.2001
Gericht: OGH
Status: In Bearbeitung
Kernfrage/n:
Grenzen der Zuständigkeit für den Beweis des Todes bei Verschollenen
Zusammenfassung:

Die Staatsanwaltschaft Welt beantragte aus öffentlichem Interesse die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens bezüglich eines amerikanischen Staatsbürgers. Das Erstgericht wies diesen Antrag aufgrund fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Der OGH hielt fest, dass eine Gesetzeslücke hinsichtlich der inländischen Gerichtsbarkeit für den Beweis des Todes nach dem TEG bestehe, seit Einführung des § 27a JN allerdings eine allgemeine Regelung der inländischen Gerichtsbarkeit vorliege. So besteht, sofern durch Völkerrecht nicht zur Gänze oder teilweise ausdrücklich anders bestimmt, die inländische Gerichtsbarkeit ohne weitere Voraussetzungen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind. § 21 Abs 1 TEG enthält jedoch eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit und verweist diesbezüglich auf § 13 TEG, womit zur Beweisführung des Todes eines Verschollenen der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren letzten inländischen gewähnlichen Aufenthalt hatte, ansonsten das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Anwendung des § 27a JN auf den Beweis des Todes würde demzufolge das „absurde Ergebnis“ zur Folge haben, dass das Landesgericht für ZRS Wien nicht nur für diejenigen zuständig wäre, die ihren letzten gewöhnlichen inländischen Aufenthalt in seinem Sprengel hatten, sondern für die verschollenen der ganzen Welt, sofern diese nicht in einem anderen österreichischen Gerichtssprengel vorgelegen hat. Daher müsse man § 27a JN teleologisch reduzieren und auch für die inländische Gerichtsbarkeit zur Beweisführung des Todes § 12 TEG, der die den nächstverwandten Rechtsbereich regelnde Norm der inländischen Gerichtsbarkeit darstellt, analog anwenden.

Entscheidung:
3Ob264_00w.pdf37 K
14.05.2001
OGH
Vom Verleger Oxford University Press zur Veröffentlichung angenommen
Geschäftszahl: 4 Ob 97/01w
Datum: 14.05.2001
Gericht: OGH
Rechtsgebiet/e: Staatenimmunität 
Status: Vom Verleger Oxford University Press zur Veröffentlichung angenommen
Kernfrage/n:
Staatenimmunität bei Klagen anlässlich der EU Sanktionen entstandener Schaden
Zusammenfassung:

Anlässlich der zur Jahrtausendwende gegen Österreich verhängten EU-Sanktionen begehrte der Kläger das Urteil, wonach der beklagte Staat sämtliche Maßnahmen, die den Geschäftsgang des Klägers auf dem österreichischen Markt beeinträchtigen könnten, zu unterlassen, der Staat schuldig sei, die Beschlussfassung über die Sanktionen zu unterlassen und ihm für alle ihm in Zukunft entstehenden Schäden auf dem österrischischen Markt aus der rechtswidrigen und auch den Kläger diskriminierenden Erlassung und Veröffentlichung der EU Sanktionen sowie den Boykottaufrufen gegen die österreichischen Wirtschaft hafte und dem Kläger zu ersetzen habe. Der beklagte Staat berief sich auf seine Immunität und erklärte, sich nicht der Jurisdiktion eines österreichischen Gerichts zu unterwerfen. Erstgericht sowie Rekursgericht wiesen die Klage zurück, da es sich um hoheitliche Akte gehandelt habe, da die „Anwendung politischer Mittel zur Erzielung politischer Wirkungen“ einem Privaten nicht zur Verfügung stehe. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu. Der OGH verwies hinsichtlich der Vorausetzungen einen ausländischen Staat vor einem inländischen Gericht zu klagen auf die Normen des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts, wobei er in Bezug auf letzteres auf das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität verwies, dem Österreich und der beklagte Staat angehören. Dessen Artikel 15 gewährt Immunität für alle nicht in Art 1-14 aufgezählten Situationen, wobei keine Unterscheidug zwischen hoheitlichen und privatrechtlichen Akten vorgenommen wird. Nach Artikel 11 kann ein Staat sich in Fällen von Personen- oder Sachschäden, bei denen das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignises in diesem Staat aufgehalten hat; doch sei dieser Artikel nicht auf unlauteren Wettbewerb anwendbar und die Entstehungsgeschichte zeige, dass sie sich auf dem privat Geschädigten der Rechtsweg vor inländischen Gerichten im Falle von Verkehrsunterfällen mit Diplomatenbeteiligung ermöglicht sein soll. Auch immaterielle Schäden seien von Art 11 nicht abgedeckt. Wie das Berufungsgericht gezeigt hatte, ist Staatenimmunität im Recht der Europäischen Union nicht spezifisch geregelt; dennoch sei der EuGH nicht berufen, die in diesem Bereich angeblich bestehende Regelungslücke im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu füllen, da dies nicht unter dessen Anwendungsbereich falle, da dieses sich nur auf primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht sowie allgemeine Rechtsgrundsätze beziehe, wobei letztere nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Auslegung besonderer Vorschriften des Gemeisnchaftsrechts behandelt werden können. Vor allem wäre der EuGH nicht dazu berufen, solche Grundsätze in abstrafto zu finden oder zu interpretieren, bzw. auch nicht dazu, internationale Bestimmungen außerhalb des Gemeisnchaftsrechts auszulegen. Da es keine gemeinschaftsrechtliche Regeln zur Staatenimmunität gibt, kommt daher kein Vorabentscheidungsverfahren in Frage. Auch der Verweis auf LGVÜ/EuGVÜ ist hier zwecklos, da diese internationale Zuständigkeiten regeln, nicht aber Immunitätenfragen, da es auf Zivil-und Handelssachen beschränkt ist und Staatshaftungs-Ansprüche oder aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse entstandene Ansprüche nicht umfasst. Zuletzt hielt der OGH fest, dass es sich – entgegen den Ausführungen des Klägers – klar um hoheitliches Handeln halte, wobei diese Unterscheidung, wie bereits ausgeführt, im Übereinkommen über Staatenimmunität ohnedies nicht vorkomme und somit nicht von Bedeutung sei.

Eine umfassende Falldarstellung ist kostenpflichtig unter der Webadresse ILDC - Oxford Law Reports abrufbar.

Entscheidung:
4Ob97_01w.pdf51 K
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