Die Website "International Law in Austrian Courts" gibt einen Überblick über seit dem Jahr 1950 in Österreich entschiedene Rechtsfragen mit völkerrechtlichem Bezug und umfasst beispielsweise Fragestellungen der Immunität internationaler Organisationen, der Staatenimmunität sowie Fragestellungen im Bereich des diplomatischen Schutzes ausländischer Staatsangehöriger.
<xml></xml>Eine ins Ausland (nach Deutschland) vorzunehmende Zustellung an zwei Personen wurde vom VwGH anhand § 11 ZustellG sowie des Weltpostvertrags von 1994 beurteilt (da jener von 1999 erst 2002 für Deutschland in Kraft trat) und des deutschen Zustellrechts beurteilt; all diese Bestimmungen legten nicht fest, dass die Übernahme einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheids durch den Erstbeschwerdeführer deren Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin bewirkt hätte. Insgesamt hatte dieser Vorgang somit keine Bescheiderlassung gegen die Zweitbeschwerdeführerin zur Folge. Auch war keine Heilunt des Zustellmangels eingetreten, da der ausgefertigte Bescheid vom Erstbeschwerdeführe rnicht weitergeleitet wurde, womit es zu keiner wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Zweitbeschwerdeführerin gekommen war. Ein etwaiger Zustellungdmangel beim Erstbeschwerdeführer war indessen durch das tatsächliche Einlangen einer für ihn bestimmten Ausfertigung geheilt worden.
<xml></xml>Nach mehrmaligem Beschluss, einen kosovarischen Staatsbürger in sein Heimatland abzuschieben, legte dieser beim VwGH eine Beschwerde ein, in der er ausführte, auf engstem Raum leben zu müssen, ohne über Geldmittel zu verfügen. Weiter verwies er auf die katastrophale wirtschaftliche Lage und die damit verbundenen politischen Probleme. Eine Abschiebung führe angesichts dieser Situation zu einem Verstoß gegen Artikel 3 EMRK. Der VwGH führte hierzu aus, dass die Situation sich seit Abweisungsbescheiderstellung nicht wesentlich verschlechtert habe. Selbstr wenn dies der Fall wäre, müsse man die UN-Verwaltung UNMIK aufgrund unterlassener Maßnahmen zur Linderung dieser Notlage für teilverantwortlich ansehen, was jedoch nicht auf asylrelevanten Gründen beruhen könne. Im Lichte von Artikel 3 stellte der VwGH fest, dass die entscheidende Frage sei, ob die abgeschobene Person in eine „unmenschliche Lage“ verletzt würde, wobei den Berichten internationaler Organisationen eine Indizwirkung vorkomme; so wäre etwa bei mangelnder Unterbringung und/oder Mangelernährung die Abschiebung von Müttern und Kindern unzulässig, was sich je nach Situation auf kranke oder alte Menschen übertragen ließe, ohne dass daraus die jedenfalls zulässige Abschiebung jedes gesunden Erwachsenen folge. Dennoch liege keine Situation vor, die die Abschiebung des Beschwerdeführers als mit Artikel 3 EMRK unvereinbar erscheinen ließe. Er selbst räume ein, keinen Hunger zu leiden, und auch existenziellen Probleme in Sachen Versorgung im Kosovo lägen keine vor. Auch die bestehenden Möglichkeiten zur Beheizung habe die für Artikel 3 notwendige Schranke noch nicht erreicht. Insgesamt war die Abschiebung somit zulässig.
<xml> </xml> Gegenstand des Verfahrens waren offene Zahlungen, die die USA aufgrund der Inanspruchnahme des Flughafens Linz-Hörsching im Rahmen des IFOR/SFOR-Einsatzes der NATO seit 1995 zu entrichten gehabt hätte. Die darauf folgenden Klagen wurden aufgrund des hoheitlichen Charakters der Einsätze abgewiesen grundsätzlich sei im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen vorgenommenes Staatshandeln als hoheitlich anzusehen; durch den Sicherheitsrat autorisierte Militäraktionen stellen überdies keine Verletzung der Neutralität dar und legitimieren die Setzung eines Hoheitsaktes durch ausländische Staaten. Es bleibe zu prüfen, ob die Zwischenlandung als nicht-hoheitsrechtlicher Akt qualifiziert werden müsse, da es sich bei einer solchem eventuell um eine Begleit- oder Hilfsmaßnahmen gehandelt haben könne, wie sie auch von einem Privatrechtssubjekt hätte vorgenommen werden kann (die Unterscheidung zwischen hoheitlichem und nicht-hoheitlichem Handeln erfolge schließlich nach der Natur des Aktes und nicht nach dessen Zweck). Die höchstgerichtliche Rspr sieht jedoch dann, „wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze anzusehen sind, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.“ Diese Gesamt-Klassifikation eines Aktes müsse laut Rekursgericht auch bei völkerrechtlichen Akten vorgenommen werden. Somit war die Landung untrennbarer Teil dieses gesamt klar als hoheitlichen Akt anzusehenden Vorgehens. Somit bestehe keine inländische Gerichtsbarkeit.